Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Seitwärtsblutverwandte

Seitwärtsblutverwandte

, m.

wie Seitenverwandte 
  • hat der bastart weder ab noch auffsteigende erben, so werden die negste blutuerwandten von der mutter her, inn den erbfal gelassen, vnd so der panckart, keine mutter, sonder leibliches geschwestert von der mutter hat, diese werden allen andern seitwartz blutuerwandten fuͤrgezogen
    1583 SiebbLR. II 2 § 5