Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Seitwärtserbe

Seitwärtserbe

, m.

wie Seitenerbe 
  • gehet der son oder die tochter on leibliche kinder mit tod ab, vnd lassen hinder sich vatter oder mutter, diese werden allen seitwartz erben fuͤrgezogen
    1583 SiebbLR. II 2 § 6