Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Seitwärtslinie

Seitwärtslinie

, f.

wie Seitenlinie 
  • personen, so von wegen der blutfreundschaft in der seydwartslinien (hinaufzurechnen) zu ehelichen verbotten
    WolfenbüttelKO.(1569) 220
  • ist in der seitwartslinien aussdruͤcklich verbotten die vermischung mit seins brudern weib
    1570 MecklKirchGO. E IIr
  • von schwägerschaft der seitwärts linien 
    1584 Preußen/Sehling,EvKO. IV 135
  • wan in der seitwarts linien keine bruͤder oder schwestere vorhanden, so die erbschafft nemen, das alsdan die erbschaft entpfangen die, welche die nehesten, oder in dem nehesten grad zugleich seind
    1586 Schwartzkopf,DiffIur. E ijv
  • so sollen auch in linea collaterali, das ist in der seitwarts-linien wegen der schwägerschaft nachfolgende personen sich nicht nehmen: ... soll der bruder nicht ehelichen ... seines brudern frau
    1618 SammlVerordnHannov. II 122