Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Seiung

Seiung

, f.

wie Sei (I) 
zu seien
  • dass wann die güter gemessen und die seyung gemacht, dass jeder zeit zwantzig ... khüewinterung ein ross-recht haben
    1695 Niedersimmental 142
  • dass die seyung, so sich dissmahlen heüwgüter befinden, auch dass solche heüwgüter sind gewesen, erwisen werden kan, über alle güter sich erstrecken solle, dennoch nicht so hoch als andre geseyet [werden sollend]
    1695 Niedersimmental 141
  • daß bevorderst ein neüwe unpartheyische seyung alles veychs, so ein jeder nach marchzahl seines in der gemeind besitzenden mattlands und hoüwung winteren kan, gemacht ... werden solle
    1696 KonolfingenLGR. 504
  • [Übschr.:] ordnung wegen seyung und nutzung der allment
    1763 KonolfingenLGR. 253
  • was die seyung der allmenten, so auf die güter gelegt, noch für nuzung ab den allmenten haben solle
    1796 Niedersimmental 214
unter Ausschluss der Schreibform(en):