Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Seiung
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(Seitwende)
(Seitwendung)
Seiung
, f.
wie Sei (I)
zu
seien
- dass wann die güter gemessen und die seyung gemacht, dass jeder zeit zwantzig ... khüewinterung ein ross-recht haben1695 Niedersimmental 142Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- dass die seyung, so sich dissmahlen heüwgüter befinden, auch dass solche heüwgüter sind gewesen, erwisen werden kan, über alle güter sich erstrecken solle, dennoch nicht so hoch als andre geseyet [werden sollend]1695 Niedersimmental 141Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- daß bevorderst ein neüwe unpartheyische seyung alles veychs, so ein jeder nach marchzahl seines in der gemeind besitzenden mattlands und hoüwung winteren kan, gemacht ... werden solle1696 KonolfingenLGR. 504Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- [Übschr.:] ordnung wegen seyung und nutzung der allment1763 KonolfingenLGR. 253Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- was die seyung der allmenten, so auf die güter gelegt, noch für nuzung ab den allmenten haben solle1796 Niedersimmental 214Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"