Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sekretur
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, f.
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amtl. Versiegelung eines Vermögensbestandes, insb. Nachlasses
- da ain secretur vorgenomen wirdet und das vermögen sich unter dreihundert gulden befindet, ist passiert dem lantrichter dreißig kreizer1662 Tirol/ÖW. XVII 33
- daß zur sicherheit der interessirten creditoren die ordinari gerichts-obrigkeit also bald bey ausbrechendem falliment die secretur anlegen und des fallirten effetten in beschlag und verwahr nehmen solle1744 Bozen/Siegel,CJCamb. Forts. I 110
- lieget einem gerichtsverpflichten ob, auf absterben einer persohn alsogleich die secretur ... an behörigen orthen unverzüglich anzulegen und genaue obsicht zu tragen, daß von der verlassenen barschafft, brieferejen und mobilien nichts vertuscht oder entzohen werden1777 Tirol/ÖW. XVII 92
- gestalten dann auch alle totfäl sogleich und ohne zeitsverlurst bei schwerer straff pr. 2 fl. 30 kr. anzuzeigen seind, damit allenfalls die secretur und inventur vorgenomen und die gerhaben verpflichtet werden könnenoJ. Tirol/ÖW. II 44Faksimile (ca. 47 KB)
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