Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sekundant

Sekundant

, m.

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Zeuge, Assistent einer Kampfpartei bei einem Duell
  • niemand der im duell umbkommet, er sey principal oder secundant, mag entweder in der kirchen, oder auff dem kirchhoff begraben werden
    1699 DänGes. VI 27
  • die secundanten sollen in allem, den wuͤrcklichen duellanten gleich, und also, wann das duel ohne entleibung abgelauffen, mit vierjaͤhrigem gefaͤngniß ... oder im zucht-hause bestraffet; auf dem fall aber, daß eine entleibung vorgefallen, mit dem schwerdt vom leben zum tode gebracht werden
    1735 CCLuneb. I 888
  • so wie die secundanten der cartelträger als theilnehmer an diesem verbrechen, bestraft werden
    1794 PreußALR. II 20 § 685
unter Ausschluss der Schreibform(en):