Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sekunde

Sekunde

, m.

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wie Sekundant 
  • ernster befelch, daß ... keiner auch sich zum herauß fordern in eines andern namen, noch auch zum secunden gebrauchen lassen [sol]
    1660 HessSamml. II 593
  • so sollen nicht allein der provocans, und provocatus, sonder auch die mittels-persohnen, als patrini, secunden, huͤlff-, vorschub- und rathgeber, obschon keiner auß denen duellanten verletzt, ... hingerichtet werden
    1682 CAustr. I 286
  • alle seconden, patrini ... und cartel-traͤger, auch die jenige, so mit rath und that die duelle concertiren und befordern helffen, und sich als unterhaͤndler und mittels-personen gebrauchen lassen, sollen gleich denen duellirenden oder provocirenden selbst ohnnachlaͤßig gestraffet werden
    1688 CCPrut. II 280
  • alle secunden und cartel-traͤger, auch die jenigen, so ... sich als unter-haͤndler und mittels-persohnen gebrauchen lassen, sollen denen provocirenden uͤberall gleich ... gestraffet ... werden
    1713 CCPrut. II 289
unter Ausschluss der Schreibform(en):