Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): sekundieren

sekundieren

, v.

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I als Sekundant bei einem Duell mitwirken
  • so soll gegen dieselbe vorangedeutete bestraffung um sovielmehr geschärffet, auch diejenige, so sich zum außforderen und secundiren gebrauchen lassen, ernstlich angesehen werden
    1672 Emminghaus,CJGerm. II 389
II jn. unterstützen, jm. Amtshilfe leisten
  • dass er [landeshauptman] den vom gantzen lande 1681 geschlossenen modum executionis durch k. ambtesanschaffungen ohne ansehung der person beym steurambte secundiren möge
    1686 CDSiles. 27 S. 313
unter Ausschluss der Schreibform(en):