Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): sekundieren
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Sekunde
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, v.
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I
als Sekundant bei einem Duell mitwirken
- so soll gegen dieselbe vorangedeutete bestraffung um sovielmehr geschärffet, auch diejenige, so sich zum außforderen und secundiren gebrauchen lassen, ernstlich angesehen werden1672 Emminghaus,CJGerm. II 389Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
jn. unterstützen, jm. Amtshilfe leisten
- dass er [landeshauptman] den vom gantzen lande 1681 geschlossenen modum executionis durch k. ambtesanschaffungen ohne ansehung der person beym steurambte secundiren möge1686 CDSiles. 27 S. 313
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selb
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