Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): selbgebraut
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Selbfall
selbfünft
selbgebraut
, adj.
stark flektiert
von Bier: selbst hergestellt
von Bier: selbst hergestellt
- auch die kruͤger und pawern auf den kruͤgen vnd haͤusern ... do vor alters ... nicht gebrawet worden, des bierbrawens vnderstehen, ir selbgebrawen bier verschencken1549 CCMarch. IV 4 Sp. 12Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin