Selbstgeschoß, Selbgeschoß, n.

wie Selbstschuß (I)
  • die in stedten ... sollen ... keine trauben, eyssen, selbgeschos, garn, stricke vnd anders auff fuͤchs vnd allerley wild zu legen sich vnterstehen
    PreußLO. 1577 Bl. 30r Faksimile
  • sollen ... dem wildpraͤtt sehr schaͤdliche wolffsgruben, fallbaͤum, eisen, und legbuͤchsen, selbgeschoß nach publicirung dieser unserer jaͤger-ordnung, inner denen nechsten vier wochen ... gantz und gar verschuͤttet, und hinfuͤro nicht mehr eroͤffnet, noch verstattet werden
    1614/44 CAustr. I 490 Faksimile
  • [damit] veraboͤdung alles wildpraͤts gaͤntzlich abgestellt werde, so solle hiermit alles abschrecken, wahnsaͤssen, selbgeschoß, ... und all ander dergleichen ungebuͤhrliche weidmanschafft verboten seyn
    1650 CJVenatorio-Forest. III 70 Faksimile
  • macht einer traid- wölf- oder fuchßgrueben, oder aber richtet fallbaumb strikh, selbgeschoß legpüchsen und dergleichen bei den weegen und an ungewöhnlichen orthen ohne offentliche wahrnung darein mensch oder viech fält und schaden nimbt, denselben schaden soll er zahlen
    1654 NÖLO. V 2, o § 8
  • dise thier [peer, wolf, fux, lux, eltaß] sollen meniclich winter und sumer bei tag und nacht frei sein zu ächten und zu fachen, außgenommen mit gift und selbsgeschoß, so dem menschen und thiern sorclich ist
    17. Jh. (Hs.) Salzburg/ÖW. I 190 Faksimile
  • so kan auch extra concessionem nicht ein jeder schleiffen oder selbst-geschoß stellen ... und da er dessen schon berechtiget, so muß ers doch an solchen orten thun, wo menschen und viehe nicht vorbey gehen, wie dann auch solches billich vorhero oͤffentlich anzuzeigen ist
    1705 KlugeBeamte I² 564 Faksimile
  • daß einige sich geluͤsten lassen, in unsern gehegen und wild-bahnen selbst-geschoß und buͤchsen zu legen ... wollen wir solches ... abgestellet wissen
    1743 HalberstProvR. 224 Faksimile
  • selbstgeschoß zu legen, um dadurch das wildbret auf den steigen zu erlegen, ist ... verbothen, weil sowohl menschen als vieh dabey schaden nehmen koͤnnen
    1783 Krünitz,Enzykl. 28 S. 97 Faksimile
  • auch ein jagdberechtigter darf kein selbstgeschoß legen
    1794 PreußALR. II 16 § 58