Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Selblehen

Selblehen

, n.?

persönliches Lehen (I 1), das der Lehnsempfänger für seinen 1Lehnsdienst erhält
  • rittermäßige lechen werden die genant, welche von ihrem ursprung und anfang her adelichen und rittermäßigen persohnen verlichen worden, daß sie gegen dem lechensherrn mit adelich rittermeßigen diensten vertretten werden. darumb sie auch selb- oder schwert-lechen genent werden, weillen sie in der person selb und mit dem schwert, da den lechenherrn ein noth angehet, sollen verdient werden, auch ihrer arth und aigenschafft nach allein auf den mansstamen und die absteigende linii ... verlichen werden
    1616/29 OÖLTfl.(Strätz) VI 7 § 1