Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): selblich
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selblich
, adj.
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wie selbherrlich
- nit zu gestatten soliche ir muthwillige selbliche gewalt gein vnns zu gebrauchen1470 Haltaus 1671Faksimile - in Google Books
- gegen den vermeldten 24. als selblich neu erhebten unfuͤrstlichen regiment, das ihnen von gott, der natur, geburt, recht oder gebuͤhr ... nicht zusteht1505 BairLT. XV 61