Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): selbneunt
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Selblehen
selblich
(Selbmeisterschaft)
Selbmundia
1selbmündig
selbmundis
(Selbmut)
selbmütig
(selbmütlich)
selbmutwilliglich
selbneunt
, adv.
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auch in lockerer Vbdg.
selbst als der Neunte, zu neunt, zusammen mit acht weiteren Personen
selbst als der Neunte, zu neunt, zusammen mit acht weiteren Personen
vgl.
selbdritt
- do K. ... sambt einer gerichtskunzaft den tag von genanten amptman ersucht, ist W.v.d.H. selbneunt vom adel erschinen1525 AktBauernkrMdtl. II 609
- in einer husshalt, da man selb nündt sitzt1543 SchweizId. I 825Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons