Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Selbschollweise

Selbschollweise

, f.

in Selbschollweise in der Weise eines Selbstschuldners (I) 
  • als wir [Herzöge] die ... rate vnnser stat S. gen V.E. ... vmb sechzehenhundert guldein reinisch haubtgütz vnd achtzig guldein reinisch jarlicher güllt dauon jn porgschafft vnd selbscholweis versetzt haben nach lautt des schuldbriefs
    1462 VerhNdBayern 39 (1903) 57