Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Selbstabgeleibte

Selbstabgeleibte

, m.

wie Selbstmörder 
  • haben ... der centgraf oder andere beampten ... recht und macht, ... sich ... dohin an das ort, do der flüchtig oder selbstabgeleibt das seinig verlassen, zu verfügen, solche verlassenschaft zu inventirn und in arrest und in gewahrsamb zu legen
    1589 WürzbZ. I 2 S. 1029