Selbsteid, m.
Selbsteid, m.
ohne Eidhelfer abgelegter Eid
bdv.:
Einseid,
Einhandseid
vgl.
selbdritt
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wann aber ... zeugenfüerer mehrere zeugen fuͤrstellen khunt ... und er ... dieselbe mit vleiß auf den vortl, damit er zu seinem selbstaid khumen mügen, zu verhörn underließe, soll ime solliches nit gestattet werden1599 NÖLREntw. I 26 § 10