Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): selbsteigen

selbsteigen

, adj., selbeigen, adj.

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auch selbs-; auch in lockerer Verbindung; verstärkend

I (höchst-)eigen, ganz und gar eigen
  • [Unterschrift:] d. Martinus Luther, mit selbeigner hand
    1532 JbWestfKG. 19 (1917) 21
  • was das weib vber das versprochen heyratgut dem man zupringt ... mit demselben ist sie frey vnd hat damit, wie sonst ain yeder mit seinen selbstaignen guͤtern, zuthon vnd zulassen
    NürnbRef. 1564 XXVIII 2
  • up der parten sulvesteigne wolbedechtige frywillige bewilligung und er utgestreckte dargegevene hantgelöffte
    1566 HolstVierstUrt. 368
  • wie dann bemelter vormunder selbst eigene guͤter vnd nahrung ihnen den pflegkindern ... verunterpfaͤnd seyn sollen
    1599 OPfalzLO. 109
  • welche weibs-persohnen, entweders ihr selbsteigene leibs-frucht ... oder ein andere persohn einem schwangern weibsbild ... ein lebendige frucht vorsaͤtzlich abtreibet
    NÖLGO. 1656(CAustr.) II 67
  • möchte der thäter aber gar ... das geraubte zu seinen hauffen geworfen haben, soll er daßelbe nach selbsteigener eydlichen æstimation bezahlen und doch noch überdem bey der obrigkeit zur bestrafung angegeben werden
    1731 SchleswDorfO. 163
  • handelt der roͤm. koͤnig so dann darinn so wohl in des roͤm. kaysers, als in seinem selbst-eigenen nahmen
    1774 Moser,Reichstage I 38
II eigenmächtig
bdv.: selbherrlich
  • so sollen ... die jenigen, so gerechtigkeit von holtz in denen waͤldern haben, ... sich keiner selbst-eigenen anweisung unterfangen, bey verlust der gerechtigkeit
    1653 CJVenatorio-Forest. III 456
III
mit selbsteigenem Leib/selbsteigener Person (höchst)persönlich
vgl. Selbsleib
  • vorpflichten wir uns ... mit unsern selbsteigenen leiben ... in eine stadt ... einzureiten
    um 1570 BrandenbSchSt. I 549
  • ehr, gepüetell, solle selbst eigener persohn gepieten und nit iemands anderst daßelbig verrichten laßen
    16. Jh. Weinheim 401
  • welchen rechtsfiehrungen jch aber, selbst aigener persohn, anderer meiner ehehafften verhindterungen wegen, nit beysein ... khan
    1654 NÖLO. I 10 § 24
IV seiner selbseigenen Gewalt bzw. seines selbseigenen Rechts sein mündig (I) sein
V wie leibeigen (I) 
  • erarmte selbsteigene grund-holden, innleuth und dienstbotten, so entweders auff dero [einer grund-obrigkeit] grund gebohren, oder bey solcher grund-obrigkeit, oder ihren grund-holden gedienet haben
    1695 CAustr. I 208
  • mit ... des ertzstiffts selbst-eigenen unterthanen, denen Eichsfeldern
    1749 Moser,StaatsR. 40 S. 202
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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