Selbstgläubiger, m.

persönlicher (I) Gläubiger
  • durch was fuͤr eine klage aber ein mit- und selbst-schuldner, wann er die gantze schuld gezahlet oder ein mit- und selbst-glaͤubiger, wann der andere die gantze schuld eingetrieben hat, seinen antheil von dem andern fordern koͤnne
    S. Stryk, Gründliche Unterweisung von gerichtlichen Klagen (Berlin 1714) 114
  • daß, wann sie auff die gantze post klagen wollen, einer dem andern wegen seiner klage vollmacht aufftragen oder aus sich samt und sondere selbst-glaͤubiger machen muͤssen
    S. Stryk, Gründliche Unterweisung von gerichtlichen Klagen (Berlin 1714) 158
  • die staatsglaͤubiger ... sind ... meistens selbstglaͤubiger des staats
    GGA. (1802) 1925