Selbstgrund, m.

eigenes Grundstück
  • [wenn] derselbiger mann, welchem der kampf [eingezäuntes Stück Land] zukommt, einen weg haben will, hinter des andern manns hof nach dem kampfe, dha er doch von seinem selbstgrund auf denselbigen kampf kommen kann ... derselb, welcher den weg zu seinem kampfe begehrt, soll denselbigen ... geprauchen
    1566/85 Westfalen/GrW. III 135 Faksimile