Selbstkläger, m.
Selbstkläger, m.
der Kläger (I 1) selbst iU. zu seinem Prozessvertreter
vgl.
Selbstmeister (I)
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nimpt sich einer frembder teidig sachen an, ohne des principals oder selbs klaͤgers persoͤnliche kegenwert vnnd befehl, oder ohn rechtmessige procurator brieff, der sol vom gericht ... gestrafft werden1583 SiebbLR. I 4 § 9 Volltext (und Faksimile)