Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Selbstmord
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, m.
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vorsätzliche Selbsttötung, Suizid; va. in der Frühneuzeit bis ins 18. Jh. als Straftat geahndet, idR. jedoch nur, wenn Krankheit oder eine psychische Störung auszuschließen sind; später bleibt die Beihilfe strafbar; dem Selbstmörder steht häufig nur ein unehrenhaftes Begräbnis zu; uU. fällt sein Vermögen an den Fiskus
Sachhinweis: HRG.1 IV 1616ff
- auch kan man ... noch vertheidigen den selbstmord ehrliebender frawen vnd jungfrawen, welche sich selbst getoͤdtet haben, damit sie von den schandbuben nicht genothzuͤchtiget wuͤrdenW. Sturm, Promptuarium exemplorum II (Leipzig 1588) 224v
- weil dann ... selbstmord [bei jungfrauen] uͤberhand genommen ... hat die obrigkeit ... also erhangte jungfrauen nakket ausziehen, an ihr wurgestrick mit einem fuß sie anbinden und also mutternackt mit spot und schande durch die strassen oͤffentlich schleppen ... lassen1671 Schottel,SingJur. 18Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- unter den todtschlaͤgen gehoͤret auch ... der selbstmord, und geschicht, wann einer sich selbst toͤdtet; ... bey diesem todtschlage aber ist der unterscheid zu machen, ob der geschehen sey auß kranckheit deß leibes oder ... deß gemuͤts [so werden sie aller straffe und schimpffs verschonet] ... [oder] auß furcht der kuͤnfftigen straffe [so sollen dessen guͤter confisciret seyn und dessen leichnam von dem hencker an einem unehrlichen ort begraben werden]1674 CJMilit.(Hermsdorff)5 323
- selbstmord: de ... propricidio1686 Speidel,SpecSuppl. 740
- waͤre aber der selbst-mord nur tentiret, aber nicht so gleich erfolget, so ist der coͤrper nach erfolgten tod nicht zu straffen, obschon die honesta sepultura versagt werden kan. kaͤme aber der attentant des selbst-mords wieder auf, und er haͤtte keines tod verdienenden criminis halben hand an sich geleget, oder waͤre von andern daran verhindert worden, so wird er doch arbitrarie gestraffet1705 KlugeBeamte I2 536Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- es moͤge der selbst-mord aus freyer willkuͤhr oder aus anscheinender und vorgebender schwermuth geschehen seyn [der Tote soll stets verscharret werden]1731 CCMarch. II 3 Sp. 159Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- selbst-mord: selbst-entleibung, eigne toͤdtung, autochiria, propricidium; aus krankheit des leibes, melancholie, gebrechlichkeit der sinnen und anderer bloͤdigkeit geschehener ist nicht strafbar ... wenn solcher ex conscientia delictorum und aus furcht der ... zu gewarten habenden lebens-straffe geschehen ... wird er an dem coͤrper mit hinausschaffung auf dem schind-karren oder schleiffe und der verwirckung in die erde unter den galgen oder auch noch mit galgen, rade, feuer gestrafft1733 Hayme,KrimLex. 244
- selbstmord ... ist dasjenige verbrechen, da jemand sich selbst mit vorsatz das leben nimmet ... es wird ... ein bewußtsein erfordert, so, daß der rasende, melancholische oder sehr betrunkene keinesweges dieses verbrechens angeklagt werden koͤnne1762 Hellfeld IV 2416Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- denen physicis und chirurgis juratis erlauben wir hiermit ..., daß sie zur uebung in anatomicis bei vorkommenden selbstmorden ... und in der geburt oder im kindbett sterbenden huren ... die cadavera, welche ihnen ... ohnentgeltlich zu verabfolgen sind, auf ihren kosten privatim oder oͤffentlich seciren ... moͤgen1763 SammlBadDurlach I 508Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ist der selbstmord geschehen, um sich der befuͤrchteten strafe eines begangenen verbrechens zu entziehen, so soll der name des selbstmoͤrders mit dem inhalte seines verbrechens ... an den galgen geschlagen und allgemein kundgemacht werden1787 HdbchÖstGes. XIV 844Faksimile - digitalisiert im Rahmen von ALEX - Historische Rechts- und Gesetzestexte Online
- ist die dauer der leibrente auf das leben des verkäufers bestimmt, und dieser verliert dasselbe durch selbstmord oder verwirkte todesstrafe, so kann der käufer den vertrag wieder aufheben, und sein capital zurückfordern1794 PreußALR. I 11 § 626
- wer einen andern auf dessen verlangen tödtet, oder ihm zum selbstmorde behülflich ist, hat sechs- bis zehnjährige, und bey einem überwiegenden verdachte, den wunsch nach dem tode bey dem getödteten selbst veranlaßt zu haben, lebenswierige festungs- oder zuchthausstrafe verwirkt1794 PreußALR. II 20 § 834