Selbstrache, f.
Selbstrache, f.
I
wie Selbstgewalt (I)
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[Titel:] T. von Itzehoͤe ... welcher auff der universitaͤt Leipzig am 30. novembris des 1674sten jahres verwundet, den 5. deß darauff folgenden christ-monats selig verschieden: rede wider die selbst-rache [Leipzig 1674]
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hierauff grieff der gantze hauff [beleidigter pflasterleger] zur wehre, und wuͤrde grosses unheil entstanden seyn, wofern nicht ... etliche davon ergriffen, welche ihre selbst-rache nun auff den paͤbstlichen galleren buͤssenDiarEurop. 41 (1680) 195
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schluͤge [einer nach erhaltenen handschlaͤgen] den andern mit einem stock, karbatsche oder peitschen, und zwar in noch waͤhrender hitze des zanckens, ... der soll wegen genommener selbst-rache weder abbitte noch andern abtrag zu gewarten haben1706 Lünig,CJMilit. 825 Faksimile
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[der Beleidigte soll] wenn er mit verbal- oder real-injurien beschimpfet worden, weder ... retorquiren, noch einige die nothwehr uͤberschreitende thaͤtlichkeit gebrauchen, oder, da er darwieder handelte, wegen genommener selbst-rache, nicht nur keinen abtrag oder satisfaction vor die injurien zu gewarten haben, sondern auch noch selbst ... gestraft werden1709 AltenburgSamml. I 204 Faksimile
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[Übschr.:] mandat wider die selbst-rache, injurien, friedens-stoͤhrungen und duelle1713 CCPrut. II 284 Faksimile
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selbstrache ... und hindansetzung der richterlichen huͤlffe wird wegen gegebener hand- und faust-schlaͤge mit vierzehen tagen gefaͤngniß gestrafft1733 Hayme,KrimLex. 245
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hat er [beleidigter Student] solches mit beyseitsetzung aller selbst-rache dem ... senatui academico zu denunciiren, von dem ihm so dann ... zureichige satisfaction verschaffet werden soll1735 HannovGBl. 8 (1905) 487
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nachdem bey abgestellten duelliren die hochverpoͤnte selbst-rache nicht mehr stattfindet, so werden die ehren-haͤndel, welche der hof-adel unter sich zuweilen hat, bey einem besonders niedergesetzten gericht unter vorsitz und beystand der hohen hof-aemter entschieden1761 Moser,Hofr. II 804 Faksimile
II
(zulässige) persönlich ausgeführte Rache (I); iU. zur amtl. Strafverfolgung
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die tödtung eines menschen muss ... eine übertretung enthalten, wenn sie als verbrechen betrachtet werden soll; tödtung ... aus gesetzlich erlaubter selbstrache (homicidium necessarium) [ist daher kein verbrechen]1808 Feuerbach,PeinlR.⁴ 188 Faksimile