Selbstrache, f.

I wie Selbstgewalt (I)
  • [Titel:] T. von Itzehoͤe ... welcher auff der universitaͤt Leipzig am 30. novembris des 1674sten jahres verwundet, den 5. deß darauff folgenden christ-monats selig verschieden: rede wider die selbst-rache [Leipzig 1674]
  • hierauff grieff der gantze hauff [beleidigter pflasterleger] zur wehre, und wuͤrde grosses unheil entstanden seyn, wofern nicht ... etliche davon ergriffen, welche ihre selbst-rache nun auff den paͤbstlichen galleren buͤssen
    DiarEurop. 41 (1680) 195
  • schluͤge [einer nach erhaltenen handschlaͤgen] den andern mit einem stock, karbatsche oder peitschen, und zwar in noch waͤhrender hitze des zanckens, ... der soll wegen genommener selbst-rache weder abbitte noch andern abtrag zu gewarten haben
    1706 Lünig,CJMilit. 825 Faksimile
  • [der Beleidigte soll] wenn er mit verbal- oder real-injurien beschimpfet worden, weder ... retorquiren, noch einige die nothwehr uͤberschreitende thaͤtlichkeit gebrauchen, oder, da er darwieder handelte, wegen genommener selbst-rache, nicht nur keinen abtrag oder satisfaction vor die injurien zu gewarten haben, sondern auch noch selbst ... gestraft werden
    1709 AltenburgSamml. I 204 Faksimile
  • [Übschr.:] mandat wider die selbst-rache, injurien, friedens-stoͤhrungen und duelle
    1713 CCPrut. II 284 Faksimile
  • selbstrache ... und hindansetzung der richterlichen huͤlffe wird wegen gegebener hand- und faust-schlaͤge mit vierzehen tagen gefaͤngniß gestrafft
    1733 Hayme,KrimLex. 245
  • hat er [beleidigter Student] solches mit beyseitsetzung aller selbst-rache dem ... senatui academico zu denunciiren, von dem ihm so dann ... zureichige satisfaction verschaffet werden soll
    1735 HannovGBl. 8 (1905) 487
  • nachdem bey abgestellten duelliren die hochverpoͤnte selbst-rache nicht mehr stattfindet, so werden die ehren-haͤndel, welche der hof-adel unter sich zuweilen hat, bey einem besonders niedergesetzten gericht unter vorsitz und beystand der hohen hof-aemter entschieden
    1761 Moser,Hofr. II 804 Faksimile
II (zulässige) persönlich ausgeführte Rache (I); iU. zur amtl. Strafverfolgung
  • die tödtung eines menschen muss ... eine übertretung enthalten, wenn sie als verbrechen betrachtet werden soll; tödtung ... aus gesetzlich erlaubter selbstrache (homicidium necessarium) [ist daher kein verbrechen]
    1808 Feuerbach,PeinlR.⁴ 188 Faksimile