Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Selbstschuldner

Selbstschuldner

, m., Selbschuldner, m.

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I Hauptschuldner, Schuldner (I), der persönlich zu einer (Geld-)Leistung verpflichtet ist; ein Bürge, der sich zum Selbstschuldner erklärt, haftet mit dem Hauptschuldner gesamtschuldnerisch und gleichrangig
  • [dass er] vnser bürge ind selbstschuldener oder sachwalt tgaen den selben vnsern swager ... vür fünffdusent ind fünffhundert guder rinscher gulden worden ist
    1422 HunolsteinUB. II 166
  • H.S.v.W., Gret sin wip selbschuldner und J.S. ibidem mittschuldner 100 lb. hl. uff martini. ingesetzt ir hus und hoffstatt ... ze W.
    1428 SchrBodensee 71 (1952) 62
  • wann einer eim zuspricht umb schulde, dafur er ein burgen hat, und ist dann kein untergedinge anders dan slecht burge, so sal der ancleger dem selbschuldener zum ersten umb sulche schulde mit recht ersuchen und anlangen
    1466 Wertheim 36
  • auf daß sie [Gläubiger] solches geldes und bezahlung der hauptsumme ... versorgt werden, sollen sich burgermeister und rath zu M. von ihr und gemeiner stadt wegen ... als selbstschuldner gen dem ... U. ... verschreiben
    1477 BairLT. VIII 271
  • wa in dißer forma stet, mitburge, oder bürgschafft, mag man auch selbschuldner, oder selbschuld setzen, im falle, so sich einer, für den andern, als ein selbschuldner, verschriben hatt
    Fruck,TeutschForm. 1522 Bl. 51v
  • das ... dhainer mer für niemandts bürg, gwer noch selbstschuldner werden solle ... one vorwissen, bewilligen und zůlassen ... meiner herrn
    1532 ÜberlingenStR. 377
  • wann der borg bezalt, das damit nicht er allain, sonder auch der selbschuldner wird empunden
    1536 Fuchsperger,Inst. 71v
  • wann auch ein pürgverschreibung dahin gestelt wierdt, das sich der pürg nit allein als pürg, sonder auch als selbstschuldner darein verbindet
    1556/58 Walther,Trakt.(Ri.) 133
  • burgen konnen den selbschuldigen nicht beclagen, sie haben dan erstlich bezalet oder sey ihnen in recht ufferlegt, das sie die bezalung thun sollen, oder das der selbschuldener sein gut verthue
    1565 Klammer,CompJuris 32 § 9
  • were doch ... de bref von dem D. alß sulvestschuldenern ... der tid betalt worden
    1568 HolstVierstUrt. 403
  • soll das verburgte beding dahin gestellt sein, das sich der bürg als selbstschuldner und zahler verobligier
    1573 NÖLTfl. II 17 § 13
  • wan ein bürg vor das gericht geladen würd, und verlieret die sach darumb, daß er zum recht nicht gestanden: so ist der selbschuldner dem bürgen den jenigen verlust, so er durch sein nichterscheinen verursachet, zu erstaten nicht schuldig
    1627 BöhmLO. L 18
  • eß stehet in deß glaubiger freien wahl sein bezalung entweder gleich anfangs bei dem selbstschuldner oder bei dem bürgen zu ersuechen
    1654 NÖLO. II 20 § 10
  • gleichwie ... derjenige, so einen wechsel-brief acceptiret, dadurch sich zum debitore oder selbst-schuldner constituiret
    1682 Siegel,CJCamb. I 23
  • daß wo der principal debitor ... mit abtragung des anlehens sich ... saͤumig oder nachlaͤssig erzeigen solte, wir [Bürgen] als selbst-schuldner vor das capital, zinnnsen, unkosten und schaͤden stehen und hafften wollen
    1721 KlugeBeamte IV 107
  • herr H. ... als selb gscholl (id est selbs schuldner) und mit ihme A. ... und E. sein hauß-frau als porgen sich ... verschriben ... umb 266 pf. und zehen pfenning
    1747 Hoheneck III 167
  • wenn ein wechsel-schuldner versterben sollte, so sind desselben erben, nach angetretener erbschaft, verbunden, den ausgestellten oder acceptirten wechsel-brief ihres erblassers als selbstschuldnere zu bezahlen
    1751 HambGSamml. VI 656
  • ausserdem kann ein dritter zur sicherheit fuͤr eines andern schuld sich mit verbindlich machen ... indem er sich ausdruͤcklich dafuͤr verbuͤrget ... so daß der buͤrge auf den fall, wenn der hauptschuldner ... die schuld nicht bezahlen wuͤrde, solche als selbstschuldner bezahlen wolle
    1765 Pütter,JurPraxis I 185
  • ein faktor soll die wechselbriefe an seinen prinzipal oder kommiß richten lassen, sonst bleibt er als selbstschuldner davor gehalten
    1794 Schwarz,LausWB. V 140
  • der gläubiger kann, mit gänzlicher uebergehung des hauptschuldners, sich sofort an den bürgen halten, wenn sich dieser ausdrücklich als selbstschuldner verpflichtet, oder dem einwände, daß der hauptschuldner zuerst belangt werden müsse, gehörig entsagt hat
    1794 PreußALR. I 14 § 297
  • wenn eine manns- oder frauens-person sich einem instrumente als selbst- oder mitschuldner verpflichtet haben, so vermuthen die gesetze, daß die mannsperson hauptschuldner, die frauensperson aber nur buͤrge sey
    1807 Rabe,PreußG. IX 25
  • daß kainer für den andern weder in stötten märkten meüten oder auf dem lant soll verbotten oder aufgehalten werden, außgenommen den rechten schelbschultner, so ainem clager vor der obrigkeit nit genuegsambe außrichtung wider ihne gelaist wurde
    oJ. NÖsterr./ÖW. IX 765
II wie Selbsttäter 
  • das niemand visch nochjag, er hab es dann ordenlich bestanden; ob auch jemand solches von andern sehen wurd ... und der obrigkait nit anzaiget, derselb wurde ... wie der selbschuldner gestrafft
    17. Jh. (Hs.) Salzburg/ÖW. I 247
  • [soll, wer einen frembling beherbergt, der] etwas verbricht, auch als selbst schuldner davor angesehen und gestraffet werden
    1729 SchleswDorfO. 739
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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