Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Selbstschuldner
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Selbstschulde
selbstschuldig
Selbstschuldige
Selbstschuldiger
Selbstschuldner
, m., Selbschuldner, m.
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I
Hauptschuldner, Schuldner (I), der persönlich zu einer (Geld-)Leistung verpflichtet ist; ein Bürge, der sich zum Selbstschuldner erklärt, haftet mit dem Hauptschuldner gesamtschuldnerisch und gleichrangig
bdv.:
Hauptschuldner,
Prinzipalschuldner,
Prinzipalselbschuldner,
Selbgelte,
Selbgülte,
Selbsachwalt,
Selbscholl (I),
Selbsgeldschuldner,
Selbsgeltner,
Selbstgelter,
Selbstgescholl (I),
Selbsthauptschuldner,
Selbstholde,
Selbstprinzipalin,
Selbstschulde (I),
Selbstschuldige (I),
Selbstschuldiger (I),
Selbstzahler
- [dass er] vnser bürge ind selbstschuldener oder sachwalt tgaen den selben vnsern swager ... vür fünffdusent ind fünffhundert guder rinscher gulden worden ist1422 HunolsteinUB. II 166
- H.S.v.W., Gret sin wip selbschuldner und J.S. ibidem mittschuldner 100 lb. hl. uff martini. ingesetzt ir hus und hoffstatt ... ze W.1428 SchrBodensee 71 (1952) 62
- wann einer eim zuspricht umb schulde, dafur er ein burgen hat, und ist dann kein untergedinge anders dan slecht burge, so sal der ancleger dem selbschuldener zum ersten umb sulche schulde mit recht ersuchen und anlangen1466 Wertheim 36Faksimile (ca. 68 KB)
- auf daß sie [Gläubiger] solches geldes und bezahlung der hauptsumme ... versorgt werden, sollen sich burgermeister und rath zu M. von ihr und gemeiner stadt wegen ... als selbstschuldner gen dem ... U. ... verschreiben1477 BairLT. VIII 271Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wa in dißer forma stet, mitburge, oder bürgschafft, mag man auch selbschuldner, oder selbschuld setzen, im falle, so sich einer, für den andern, als ein selbschuldner, verschriben hattFruck,TeutschForm. 1522 Bl. 51vVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- das ... dhainer mer für niemandts bürg, gwer noch selbstschuldner werden solle ... one vorwissen, bewilligen und zůlassen ... meiner herrn1532 ÜberlingenStR. 377Faksimile (ca. 78 KB)
- wann der borg bezalt, das damit nicht er allain, sonder auch der selbschuldner wird empunden1536 Fuchsperger,Inst. 71vVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- wann auch ein pürgverschreibung dahin gestelt wierdt, das sich der pürg nit allein als pürg, sonder auch als selbstschuldner darein verbindet1556/58 Walther,Trakt.(Ri.) 133Volltext - im Repertorium digitaler Quellen zur österreichischen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit
- burgen konnen den selbschuldigen nicht beclagen, sie haben dan erstlich bezalet oder sey ihnen in recht ufferlegt, das sie die bezalung thun sollen, oder das der selbschuldener sein gut verthue1565 Klammer,CompJuris 32 § 9
- were doch ... de bref von dem D. alß sulvestschuldenern ... der tid betalt worden1568 HolstVierstUrt. 403
- soll das verburgte beding dahin gestellt sein, das sich der bürg als selbstschuldner und zahler verobligier1573 NÖLTfl. II 17 § 13
- wan ein bürg vor das gericht geladen würd, und verlieret die sach darumb, daß er zum recht nicht gestanden: so ist der selbschuldner dem bürgen den jenigen verlust, so er durch sein nichterscheinen verursachet, zu erstaten nicht schuldig1627 BöhmLO. L 18Faksimile - digitalisiert vom Göttinger Digitalisierungszentrum (GDZ)
- eß stehet in deß glaubiger freien wahl sein bezalung entweder gleich anfangs bei dem selbstschuldner oder bei dem bürgen zu ersuechen1654 NÖLO. II 20 § 10
- gleichwie ... derjenige, so einen wechsel-brief acceptiret, dadurch sich zum debitore oder selbst-schuldner constituiret1682 Siegel,CJCamb. I 23Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß wo der principal debitor ... mit abtragung des anlehens sich ... saͤumig oder nachlaͤssig erzeigen solte, wir [Bürgen] als selbst-schuldner vor das capital, zinnnsen, unkosten und schaͤden stehen und hafften wollen1721 KlugeBeamte IV 107Faksimile - in Google Books
- herr H. ... als selb gscholl (id est selbs schuldner) und mit ihme A. ... und E. sein hauß-frau als porgen sich ... verschriben ... umb 266 pf. und zehen pfenning1747 Hoheneck III 167Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wenn ein wechsel-schuldner versterben sollte, so sind desselben erben, nach angetretener erbschaft, verbunden, den ausgestellten oder acceptirten wechsel-brief ihres erblassers als selbstschuldnere zu bezahlen1751 HambGSamml. VI 656Faksimile - digitalisiert vom Göttinger Digitalisierungszentrum (GDZ)
- ausserdem kann ein dritter zur sicherheit fuͤr eines andern schuld sich mit verbindlich machen ... indem er sich ausdruͤcklich dafuͤr verbuͤrget ... so daß der buͤrge auf den fall, wenn der hauptschuldner ... die schuld nicht bezahlen wuͤrde, solche als selbstschuldner bezahlen wolle1765 Pütter,JurPraxis I 185Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ein faktor soll die wechselbriefe an seinen prinzipal oder kommiß richten lassen, sonst bleibt er als selbstschuldner davor gehalten1794 Schwarz,LausWB. V 140Faksimile (ca. 89 KB)
- der gläubiger kann, mit gänzlicher uebergehung des hauptschuldners, sich sofort an den bürgen halten, wenn sich dieser ausdrücklich als selbstschuldner verpflichtet, oder dem einwände, daß der hauptschuldner zuerst belangt werden müsse, gehörig entsagt hat1794 PreußALR. I 14 § 297
- wenn eine manns- oder frauens-person sich einem instrumente als selbst- oder mitschuldner verpflichtet haben, so vermuthen die gesetze, daß die mannsperson hauptschuldner, die frauensperson aber nur buͤrge sey1807 Rabe,PreußG. IX 25
- daß kainer für den andern weder in stötten märkten meüten oder auf dem lant soll verbotten oder aufgehalten werden, außgenommen den rechten schelbschultner, so ainem clager vor der obrigkeit nit genuegsambe außrichtung wider ihne gelaist wurdeoJ. NÖsterr./ÖW. IX 765Faksimile (ca. 47 KB)
II
wie Selbsttäter
- das niemand visch nochjag, er hab es dann ordenlich bestanden; ob auch jemand solches von andern sehen wurd ... und der obrigkait nit anzaiget, derselb wurde ... wie der selbschuldner gestrafft17. Jh. (Hs.) Salzburg/ÖW. I 247Faksimile (ca. 43 KB)
- [soll, wer einen frembling beherbergt, der] etwas verbricht, auch als selbst schuldner davor angesehen und gestraffet werden1729 SchleswDorfO. 739