Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Selbstschuß
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Selbstschuldversprechung
Selbstschuß
, m.
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I
Vorrichtung, bei deren Berührung ein Schuss ausgelöst wird; für die Jagd oft verboten
bdv.:
Selbschoß (II),
Selbstgeschoß
- edictum, daß niemand inn- oder ausserhalb denen forsten ... selbst-schuͤsse und zusammenschlagende zackige fallen legen, auch kein buͤchsen- oder ander schmidt dergleichen etwas ohne special-erlaubnis verfertigen solle1731 CCLuneb. IV 8 S. 176
- schleiffen oder selbst-schuͤsse an gangbare wege, ohne die leute zu warnen, richten und legen und andere dergleichen unzulaͤßige uͤbung des weidewercks1744 v.Beust,TractVenandi 535
- selbst-schuß/selbst-geschoß: ... wo nun woͤlfe, schweine, luchse ... befuͤndlich ... werden die selbst-schuͤsse also angeleget, daß sie gedachte thiere losdruͤcken und sich erschuͤssen1764 WaldForstLex. 386
- manche hauswirthe stellen auch des nachts in ihren wohnungen der diebe und moͤrder wegen selbst-schuͤsse auf, darbey jedoch viele vorsichtigkeit zu gebrauchen, wenn nicht ungluͤck und verantwortung erfolgen soll1764 WaldForstLex. 389
- schaͤden, welche der jagd durch unbefugtes jagen, oder wolfsgruben, selbstschuͤsse, gelegte eisen, schlingen ... zugefuͤgt werden koͤnnen1810 JagdWB. I 411Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
auf sich selbst abgefeuerter Schuss (I)
- daß er ... unvorsichtig mit ladung und besichtigung der pistohlen umgieng und sich einen selbst-schuß in den kopff versetzte, der ihn so fort todt zur erden stuͤrtzteEuropäische Fama 337 (1731) 351