Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Selbstschuß

Selbstschuß

, m.

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I Vorrichtung, bei deren Berührung ein Schuss ausgelöst wird; für die Jagd oft verboten
  • edictum, daß niemand inn- oder ausserhalb denen forsten ... selbst-schuͤsse und zusammenschlagende zackige fallen legen, auch kein buͤchsen- oder ander schmidt dergleichen etwas ohne special-erlaubnis verfertigen solle
    1731 CCLuneb. IV 8 S. 176
  • schleiffen oder selbst-schuͤsse an gangbare wege, ohne die leute zu warnen, richten und legen und andere dergleichen unzulaͤßige uͤbung des weidewercks
    1744 v.Beust,TractVenandi 535
  • selbst-schuß/selbst-geschoß: ... wo nun woͤlfe, schweine, luchse ... befuͤndlich ... werden die selbst-schuͤsse also angeleget, daß sie gedachte thiere losdruͤcken und sich erschuͤssen
    1764 WaldForstLex. 386
  • manche hauswirthe stellen auch des nachts in ihren wohnungen der diebe und moͤrder wegen selbst-schuͤsse auf, darbey jedoch viele vorsichtigkeit zu gebrauchen, wenn nicht ungluͤck und verantwortung erfolgen soll
    1764 WaldForstLex. 389
  • schaͤden, welche der jagd durch unbefugtes jagen, oder wolfsgruben, selbstschuͤsse, gelegte eisen, schlingen ... zugefuͤgt werden koͤnnen
    1810 JagdWB. I 411
II
auf sich selbst abgefeuerter Schuss (I) 
  • daß er ... unvorsichtig mit ladung und besichtigung der pistohlen umgieng und sich einen selbst-schuß in den kopff versetzte, der ihn so fort todt zur erden stuͤrtzte
    Europäische Fama 337 (1731) 351