Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): selbstständig

selbstständig

, adj., selbständig, adj.

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eigenständig, unabhängig, einzeln
  • das die vorladung ist ein selbstendig thun vnd der anfang des gerichts vnd gerichtszwangs vnd ein fundament des process des gerichts
    1541 König,Proz. 60v
  • wenn der gezeuge von den vmbstenden der sache vnd den selbstendigen stuͤcken darauff er gezeuget nicht befraget ist, so mag er nachmals in der andern verhoͤrunge darauff befraget werden
    1541 König,Proz. 192r
  • wo aber in dieser verzeichnuß oder protocoll die andern selbststaͤndige stuͤcke, so zu einem offnen instrument gebuͤren, gesatzt seyn, als die iahrzahl, der name deß bapsts oder keysers indiction zeichen ... so helt B., daß dem geglaubt werde
    1597 Meurer,Liberey I 158
  • das stammgut im ganzen, auch jedes hauptstück, das nemlich ein selbstständiges ganzes, nicht blos eine zugehörde ausmacht, kann nicht ohne staats-gutheisen veräussert werden
    BadLR. 1809 Satz 577 cf
  • die dienstbarkeiten sind entweder selbstständig oder unständig. selbstständig sind diejenigen, deren gebrauch ohne zuthun eines menschen fortgehet; dergleichen sind: wasserleitungen, dachtraufen, aussichten und andere gerechtigkeiten ähnlicher art. unständige dienstbarkeiten sind diejenigen, die zu jeder ausübung der beywirkung eines menschen bedürfen; als: weggerechtigkeiten, wasserschöpf-gerechtigkeiten, huthgerechtigkeiten und andere ähnliche
    BadLR. 1809 Satz 688
unter Ausschluss der Schreibform(en):