Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): selbstständig
Artikel davor:
Selbstschirmung
Selbstschuld
Selbstschulde
selbstschuldig
Selbstschuldige
Selbstschuldiger
Selbstschuldner
Selbstschuldversprechung
Selbstschuß
Selbstschutz
selbstständig
, adj., selbständig, adj.
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eigenständig, unabhängig, einzeln
bdv.:
selbwaltig (II)
- das die vorladung ist ein selbstendig thun vnd der anfang des gerichts vnd gerichtszwangs vnd ein fundament des process des gerichts1541 König,Proz. 60vVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- wenn der gezeuge von den vmbstenden der sache vnd den selbstendigen stuͤcken darauff er gezeuget nicht befraget ist, so mag er nachmals in der andern verhoͤrunge darauff befraget werden1541 König,Proz. 192rVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- wo aber in dieser verzeichnuß oder protocoll die andern selbststaͤndige stuͤcke, so zu einem offnen instrument gebuͤren, gesatzt seyn, als die iahrzahl, der name deß bapsts oder keysers indiction zeichen ... so helt B., daß dem geglaubt werde1597 Meurer,Liberey I 158Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- das stammgut im ganzen, auch jedes hauptstück, das nemlich ein selbstständiges ganzes, nicht blos eine zugehörde ausmacht, kann nicht ohne staats-gutheisen veräussert werdenBadLR. 1809 Satz 577 cfFaksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- die dienstbarkeiten sind entweder selbstständig oder unständig. selbstständig sind diejenigen, deren gebrauch ohne zuthun eines menschen fortgehet; dergleichen sind: wasserleitungen, dachtraufen, aussichten und andere gerechtigkeiten ähnlicher art. unständige dienstbarkeiten sind diejenigen, die zu jeder ausübung der beywirkung eines menschen bedürfen; als: weggerechtigkeiten, wasserschöpf-gerechtigkeiten, huthgerechtigkeiten und andere ähnlicheBadLR. 1809 Satz 688Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte