Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Selbstverwahrloser

Selbstverwahrloser

, m.

wie Selbsttäter 
  • es stehet ... demjenigen, welchem etwas mit gewalt abgenommen ... bevor, daß er solchen ihren schaden gegen dem beklagten, wenn er der selbst-thaͤter oder selbst-verwahrloser ist, selbst anschlagen moͤge
    1670 GothaGO. I 11
unter Ausschluss der Schreibform(en):