Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Selbsverwahrlosung
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Selbsverwahrlosung
, f.
eigenes unachtsames, nachlässiges Verhalten
- wo sich aber der keufer seiner erkauften hab und guts eusseret und helt das in der zeit der werschaft "pro derelicto", und ime geschee daran durch gerichtshandlung urtail, aus seiner selbs-verwarlosung nachtail und lite des schaden ... so ist ime der verkaufer, ob er den anziehen wolt, darumben nichts schuldig1521 WindsheimRef. 96
- wird jemandt kampffbar vorwundet ... [und wird] die wunde toͤdtlich oder zum weinigsten zweiffelhafftig befunden, man sol den theter die neun fahrtage behalten: stuͤrbe indes der vorwundete ohne seine selbsvorwarlosung, man sol jnen nach obgesatzter ordnunge straffen1573 BrschwUB. I 411Faksimile - digitalisiert im Rahmen von LeoPARD - TU Braunschweig Publications And Research Data
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