Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Selbsverwahrlosung

Selbsverwahrlosung

, f.

eigenes unachtsames, nachlässiges Verhalten
  • wo sich aber der keufer seiner erkauften hab und guts eusseret und helt das in der zeit der werschaft "pro derelicto", und ime geschee daran durch gerichtshandlung urtail, aus seiner selbs-verwarlosung nachtail und lite des schaden ... so ist ime der verkaufer, ob er den anziehen wolt, darumben nichts schuldig
    1521 WindsheimRef. 96
  • wird jemandt kampffbar vorwundet ... [und wird] die wunde toͤdtlich oder zum weinigsten zweiffelhafftig befunden, man sol den theter die neun fahrtage behalten: stuͤrbe indes der vorwundete ohne seine selbsvorwarlosung, man sol jnen nach obgesatzter ordnunge straffen
    1573 BrschwUB. I 411