Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sellergebühr
Sellergebühr
, f.
Entlohnung für einen Salzseller
- daß ein jeder saltzseller acht groschen seller-gebuͤhr vor oder auf eine tonne haben soll1694 CCMarch. IV 2 Sp. 42Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- haben seine koͤnigliche majestaͤt ... salz-sellereyen anlegen lassen, woraus die eingesessenen ihren salz-bedarf ... fuͤr einen mit ruͤcksicht auf den magazin-preis, die transport-kosten ... und die seller-gebuͤhren bestimmten, festen und billigen preis [erhalten koͤnnen]1803 NCCPruss. XI 1919Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin