Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sellhauskumpan

Sellhauskumpan

, m.

(korporativ organisierter) Lastenträger, der für den Warenumschlag in den Sellhäusern zuständig ist
vgl. Kumpan
  • als auch eczliche unter den gildebruedern der dreger vor e.e. rahte zu alterleuten, sellhausescompahnen und messern angenommen ..., sollen dieselbe als andere compahnen die gilde gerechtigkeit halten und ein jeder den alterleuten gehorsamb sein
    1620 StettinTräger 347
  • es soll ... kein sellhaußcompahn die gueter, so aus den kahnen in die schiffe bracht werden, ... bearbeiten, ... sondern den andern bruedern solchs alles uberlassen. dakegen was ... in das sellhaus soll, das muegen die sellhausescompanen allein bearbeiten
    1620 StettinTräger 348