Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Seltertum

Seltertum

, n.

eine Abgabe an die Pfarrei
Sachhinweis: ZRG.2 Germ. 55 (1935) 243
  • etliche alte zins, die man seelterthumb genant hat, weliche doch nit sehr gangfertig sind ... der seltherdum sind vier, die eim pfarher gehörend
    1558 Zweibrücken/ZRG.2 Germ. 55 (1935) 243
  • geben vorgemelte äcker zwei selterthumb 
    1593 Zweibrücken/ZRG.2 Germ. 55 (1935) 243