Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Seminar

Seminar

, n.

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auch -ium; zT. lat. flektiert

I Lehranstalt, Institut, insb. Lehrer- und Theologenbildungsanstalt; auch Gebäude zu deren Unterbringung
Sachhinweis: Schulz,FremdWB. IV 116ff., Nyström,Schul. 37ff.
  • ain erwirdig domcapittl [hatt sich] ... hören lassen, wie das sie alberaitt zu steuer vnd hilf des seminarii ain canonicat habenn extinguirt
    1569 Regensburg/MGPaed. 42 S. 323
  • die jenige so verheyraht, gaudieren oder geniessen jhrer priuilegien, als lang sie die tonsur vnd geistliche kleidung tragen, vnd in einer kirchen, spital, oder seminario dienen
    1599 LothrLbr. I 2
  • nachdem sich die apotecker beschwaͤren, daß in kloͤstern, collegien, convicten, seminarien ... und spitaͤlern allhier, eigne apotecken gehalten werden
    1644 CAustr. I 70
  • die aufsicht über dieses seminarium [philologicum] ist dem professori eloquentiae ... aufgetragen, welcher auf der ... von der königl. geheimten rath-stube erwehlten seminaristen leben ... ein sorgfältiges auge hat
    1737 Lüneburg/SchulO.(Vormbaum) III 427
  • was fuͤr personen unter des hofoberrichteramts jurisdiction stehen? ... dienstbothen in dem churfuͤrstlichen seminario und professors-haͤusern
    1790 KurpfSamml. V 15
  • [generalseminarien als bildungsort kuͤnftiger priesterschaft wird] ein domherr oder anderer weltpriester als rektor vorgesetzt, der die ... leitung des seminariums auf sich hat
    1790 LexÖstVerordn. 123
II Kollegium von Kaufleuten, Kompanie (I 4) 
  • der schonenfahrerschütting [ist] das rechte seminarium aller kaufleute in hiesiger stadt
    1681 Rigafahrer 388
unter Ausschluss der Schreibform(en):