Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Semmelbeck

Semmelbeck

, m.

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wie Semmelbäcker 
  • denen mittelbeckinnen zu befehlen, dass sie ... das brodt 2 loth schwärer als sonst die semmelbecken backen sollen
    1649 MHungJurHist. IV 2 S. 430
  • zulassung als semmelbäcken [urk.?]
    17. Jh. BeitrSteirG. 13 (1876) 89 [Bäckerordnung]