Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1Senat

1Senat

, m.

auch lat. flekt.

I Regierungskollegium, Ratskollegium, insb. von Rom sowie (nach röm. Vorbild) von anderen Städten; Ratschlag des Senats Übs. von lat. senatusconsultum (gesetzesgleich wirkender) röm. Senatsbeschluss
  • der senâtus ze râte gesaz
    Mitte 12. Jh. Kchr. V. 236
  • zů Rom seind gewesen hundert im senat, das ist im radt, vnd die selben haben etlich recht gemacht die geheissen seind in latein senatusconsulta
    1436 (ed. 1516) Klagsp.(Brant) 105r
  • das verschriben recht ist, das gesatz, wyssenn des gemeinen voͤlks, radschlag des senats, gefallen der fürsten
    Murner,Inst. 1519 Bl. 3v
  • nach dem auch dise ordenung recht zuschoͤpfen khainen fürgang mer haben woldt, vnd das roͤmisch volkh so vast aufgenommen, dz es schwerlich mocht zesam beruffen werden: setzten sie ainen senat oder ratßfreunde, welhe recht zůsezen allen beuelhe vnd macht hetten, dero recht senatusconsultum, dz ist ain radtsatzung genant ward
    1536 Fuchsperger,Inst. 3r
  • vom burgerlichen magistrat, senat vnd stattregiment
    1550 Gobler,Rsp. 5v
  • wer bey der zusammen kunft meister undt gesellen fluchet oder schweret, selbiger soll vor jedes böse wohrt geben 1 ß in die armbüxse, ... gotteslästerliche wohrt aber strafet senatus 
    1683 Kolz,LütjenbHandw. 122
  • der magistrat [der Stadt Wien] soll eine dreyfache bestimmung haben, nemlich die politisch- und öekonomischen geschäfte der stadt, die zivilgerichtsbarkeit, endlich die krimminalgerichtsbarkeit [!] ..., die geschäfte [soll er] ... in dreyen abgetheilten senaten besorgen, nemlich a. der senat in publico-politicis et oeconomicis, b. der senat in judicialibus civilibus und c. der senat in judicialibus criminalibus
    1783 WienRQ. 342
  • der senat besteht aus ... 26 raͤthen, jeder canton soll ein mitglied darin haben, ... der senat entwirft die gesetzvorschlaͤge, und legt sie den cantonen vor
    1802 Schweiz/Pölitz,Verf. III 150
II Spruchkörper, urteilendes Gremium eines Reichs- oder Obergerichts (II) 
  • [dass die causae mandatorum] demjenigen senatui kommittiert werden, von welchem zuvor darinnen gesprochen worden
    1654 JRA.(Laufs) § 139
  • daß alle processe durch drei instanzien abgethan werden, von dem ersten senat an den zweiten appelliret und sodann die revision an unser ... ober-appellationsgericht ergehen müsse
    1751 ActaBoruss.BehO. IX 149
  • die assessores [des kammergerichts] werden nach beschaffenheit der anzahl in zwei oder mehrere senate eingeteilt, deren jeder seinen präsidenten und seine besonderen sessionen hat
    1757 RechtVerfMariaTher. 557
  • die direction der canzley bey unserer obristen justiz-stelle wollen wir ... denen älteren zweyen hofräthen ritterstandes von beeden senatibus ... aufgetragen haben, dass sie ... das canzley-personale zur fleissigen arbeith verhalten ... sollen
    1763 Kretschmayr-Walter III 390
  • theilet sich das cammer-gericht in etliche classen, welche senate oder raͤthe genennet werden
    1774 Moser,JustizVerf. II 310
  • das kammergericht [zu Berlin soll] aus einem praͤsidenten, ... und zehen ordentlichen raͤthen ... bestehen, und drey senate formiren
    1785 Fischer,KamPolR. II 48
  • nahen versippten und verschwaͤgerten, welche nicht in einem senat zusammen sitzen koͤnnen
    1791 Malblank,Kanzleiverf. I 176
  • das kammergericht ist in drei senate abgeteilt; in einem präsidiert der kammerrichter, in den anderen die präsidenten. die geschäfte werden vor die audienz angebracht und abgehandelt; sie besteht aus einem präsidenten, einem beisitzer und einigen kanzleipersonen; in den senaten geschieht die beratschlagung und entscheidung; justizsachen gelangen von den senaten nur im fall einer gleichheit der stimmen und vergeblich geschehener verstärkung des senats an das plenum
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 52
III Leitungsgremium einer Universität oder Akademie; ua. auch mit der Justiz über die Studenten betraut
  • [das] zu solchen der gantzen universitet senat und rathe ... angenomen werden sollen: aller vier faculteten ordinarii und publici professores
    1558 HeidelbUnivStat. 5
  • rector und senat [haben] aus eigener jurisdictionsbefugniß nach maasgab vorhandener verordnungen die erhaschende übertretter nach befund der umstände ... mit verweiß, einkerkern ... zu bestrafen
    1786 HeidelbUnivStat. 329
  • [zur] aufrechthaltung der ruhe und ordnung auf academien ist dem academischen senate die gerichtsbarkeit über alle sowohl lehrende als lernende mitglieder verliehen
    1794 PreußALR. II 12 § 68
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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