Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Senior

Senior

, m.

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auch lat. flektiert

I Ältester einer (Groß-)Familie, Oberhaupt einer Familie, eines Adelshauses; insb. im Rahmen eines Seniorats (I) 
  • B unde A. ... syn her V. schuldech 100 m., ... dyt vorescreven ghelt heft her V. senior to D.L., de inde dedit 70 ℔
    14. Jh. Geldersen 78
  • zwischen des abgehenden seniorn fuͤrstl. erben und denen succedirenden aͤltesten fuͤrsten aufgerichtete ... vertraͤge [bleiben in vigore]
    1669 Schulze,Hausg. I 58
  • die acta communia, besonders die originalien von denen lehens-briefen, pactis familiæ, verzicht der toͤchtern, heuraths-briefen, jagens-recess, den stammbaum, familien-wappenbuch, und dergleichen, solle, wie bißhero ... der senior familiæ haben
    1753 Mader,ReichsrMag. IV 490
  • der senior des hoch-fuͤrstlichen hauses Anhalt ist ober-director der landschafft
    1769 Moser,RStändeLand. 734
II (Dienst-)Ältester, Vorsteher eines Gremiums oder einer Institution; auch: Mitältester, leitendes Mitglied eines Gremiums

II 1 Ältester, Vorsteher eines Stifts- oder Domkapitels oder einer anderen religiösen Gemeinschaft
  • wy P. senior unde gantze convent der presters unde clerken der congregacien
    1481 HildeshBrüder 178
  • N. dechant, B. senior vnd das capitel vnser lieben frawen stifft, kirchen zu N. ... bekennen ..., das wir ... N. gegenwürtigen zu vnserm sindico, gwalthaber vnd procurator ... gemacht haben
    Fruck,TeutschForm. 1522 Bl. 3r
  • auch seind bei diser weihe gewesen die hochwürdigen herrn, herrn B.v.R., senior und oblaier
    1603 MittSalzbLk. 13, 1 (1873) 80
  • unter den dreyen aͤltesten senioren [der Kapitelsherren] sollen diese drey aemter, als præfectur- oder rittmeister-amt, zum andern das structur-, zum dritten das salin- und panisten-amt, von vier jahr umwechseln
    1613 Staphorst,HambKG. I 2 S. 426
  • domprobst, domdecan, senior und gemeines capitel des hohen domstifts zu C.
    1782 GasterLsch. 591
II 2 Erster Stadtpfarrer, Vorsteher der Geistlichkeit einer Stadt oder eines Bezirks
  • die vier pastoren sollen ein nach dem andern in der ordnung ascendiren. und wan der senior weg ist, soll der negstfolgende wieder senior sein
    1620/22 Stade/Sehling,EvKO. VII 1 S. 53
  • hochwolehrwürdig ... ist der eigentliche titel ... eines oberalten oder senioris unter den herren pfarrern auf der landschaft
    um 1760 Basel/Alemannia 15 (1887) 206
  • die introduction der stadt-prediger [soll] ... nicht von dem generalissimo oder dem general-superintendenten geschehen, sondern von dem senior des geistlichen ministerii, ... dem es ... von dem landesherrn jedesmal besonders aufgetragen werden wuͤrde
    1802 Schlegel,HannovKR. II 333
II 3 einer der Stellvertreter eines Dekans
  • der camerer soll jerlich ... rechnung ton. darbei sollen sein der decanus und zwen seniores ... wo sie dan mangel ... befinden, sollen sie es ... einem ganzen capitel anzaigen
    1545 Brandenburg-Ansbach/Sehling,EvKO. XI 333
  • soll ein jeder dechant mit rathe des ganzen capitels zwey seniores ..., welche ihm in seinen geschaͤften als sondere assessores und definitores huͤlflich und raͤthlich seyn, ... und einen camerarium ... wehlen
    1565 CCBrandenbCulmb. I 350
II 4 (Mit-)Ältester eines städtischen, gerichtlichen oder universitären Gremiums, Ratsältester, Schöffenaltermann 
vgl. Ratssenior
  • dechant, senior vnd doctores der theologischen facultet
    1582 QSchrMähr. I 3 S. 174
  • solle solches examen durch besagte medicinische facultaͤt mit zuziehung zween burgerlicher geschickter apotecker, darunter allzeit der senior ... seyn soll, fuͤrgenommen [werden]
    1602 CAustr. I 65
  • ordinarius, senior vnd andere doctores der juristen facultet in der vniuersitet Leipziegk
    1611 DTexte 70, 3 S. 175
  • P., schöffenrat und senior zu G.
    1627 FriedbergGBl. 14 (1939/42) 185
  • sollen die neuerwehlte rentmeistere fur herren burgermeisteren und senioren in beisein zwein gemeindsfreunden den rentmeister-aid ablegen
    1728 NeußWQ. 333
  • [der schoͤppenstuhl zu Leipzig bestehet aus 8 personen,] wobey ... einer das mit dem vorsitz und einigen anderen vorzuͤgen und emolumentis verknuͤpfte praedicat senior fuͤhret
    1732 Wabst,JustizSachs. 293
  • wenn ganzen gemeinen oder vielen interessenten ein eid ... auferleget wird, hat es ... dabey sein bewenden, daß zwey oder drey senioren in ihre und zugleich der sach-verwandten seele den eid abschwören
    um 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 56 § 11
III
wie Lehnsherr (I) 
  • weil dazumal das wort senior soviel geheissen als ein herrschafts- oder lehen-besitzer
    1668 Fugger,Ehrensp. 268
  • in gesezzen und urkunden wird er [lehnsherr] dominus directus, auch nur dominus, patronus, senior, herr, lehnsherr, lehngeber etc. genannt
    1793 Scheidemantel,Repert. III 226
IV einer der älteren Verwandten
unter Ausschluss der Schreibform(en):