Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Senior
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Senior
, m.
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auch lat. flektiert
I
Ältester einer (Groß-)Familie, Oberhaupt einer Familie, eines Adelshauses; insb. im Rahmen eines Seniorats (I)
bdv.:
Haupt (III 2 d)
vgl.
Hausherr (I)
- B unde A. ... syn her V. schuldech 100 m., ... dyt vorescreven ghelt heft her V. senior to D.L., de inde dedit 70 ℔14. Jh. Geldersen 78
- zwischen des abgehenden seniorn fuͤrstl. erben und denen succedirenden aͤltesten fuͤrsten aufgerichtete ... vertraͤge [bleiben in vigore]1669 Schulze,Hausg. I 58
- die acta communia, besonders die originalien von denen lehens-briefen, pactis familiæ, verzicht der toͤchtern, heuraths-briefen, jagens-recess, den stammbaum, familien-wappenbuch, und dergleichen, solle, wie bißhero ... der senior familiæ haben1753 Mader,ReichsrMag. IV 490Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts "Juristische Zeitschriften 1703 - 1830"
- der senior des hoch-fuͤrstlichen hauses Anhalt ist ober-director der landschafft1769 Moser,RStändeLand. 734Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
(Dienst-)Ältester, Vorsteher eines Gremiums oder einer Institution; auch: Mitältester, leitendes Mitglied eines Gremiums
vgl.
Altermann (I)
II 1
Ältester, Vorsteher eines Stifts- oder Domkapitels oder einer anderen religiösen Gemeinschaft
- wy P. senior unde gantze convent der presters unde clerken der congregacien1481 HildeshBrüder 178
- N. dechant, B. senior vnd das capitel vnser lieben frawen stifft, kirchen zu N. ... bekennen ..., das wir ... N. gegenwürtigen zu vnserm sindico, gwalthaber vnd procurator ... gemacht habenFruck,TeutschForm. 1522 Bl. 3rVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- auch seind bei diser weihe gewesen die hochwürdigen herrn, herrn B.v.R., senior und oblaier1603 MittSalzbLk. 13, 1 (1873) 80
- unter den dreyen aͤltesten senioren [der Kapitelsherren] sollen diese drey aemter, als præfectur- oder rittmeister-amt, zum andern das structur-, zum dritten das salin- und panisten-amt, von vier jahr umwechseln1613 Staphorst,HambKG. I 2 S. 426Faksimile - in Google Books
- domprobst, domdecan, senior und gemeines capitel des hohen domstifts zu C.1782 GasterLsch. 591Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
II 2
Erster Stadtpfarrer, Vorsteher der Geistlichkeit einer Stadt oder eines Bezirks
- die vier pastoren sollen ein nach dem andern in der ordnung ascendiren. und wan der senior weg ist, soll der negstfolgende wieder senior sein1620/22 Stade/Sehling,EvKO. VII 1 S. 53Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- hochwolehrwürdig ... ist der eigentliche titel ... eines oberalten oder senioris unter den herren pfarrern auf der landschaftum 1760 Basel/Alemannia 15 (1887) 206Faksimile - in Google Books
- die introduction der stadt-prediger [soll] ... nicht von dem generalissimo oder dem general-superintendenten geschehen, sondern von dem senior des geistlichen ministerii, ... dem es ... von dem landesherrn jedesmal besonders aufgetragen werden wuͤrde1802 Schlegel,HannovKR. II 333
II 3
einer der Stellvertreter eines Dekans
vgl.
1Dechant (I 3),
Kapitel (V)
- der camerer soll jerlich ... rechnung ton. darbei sollen sein der decanus und zwen seniores ... wo sie dan mangel ... befinden, sollen sie es ... einem ganzen capitel anzaigen1545 Brandenburg-Ansbach/Sehling,EvKO. XI 333Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- soll ein jeder dechant mit rathe des ganzen capitels zwey seniores ..., welche ihm in seinen geschaͤften als sondere assessores und definitores huͤlflich und raͤthlich seyn, ... und einen camerarium ... wehlen1565 CCBrandenbCulmb. I 350Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II 4
(Mit-)Ältester eines städtischen, gerichtlichen oder universitären Gremiums, Ratsältester, Schöffenaltermann
vgl.
Ratssenior
- dechant, senior vnd doctores der theologischen facultet1582 QSchrMähr. I 3 S. 174
- solle solches examen durch besagte medicinische facultaͤt mit zuziehung zween burgerlicher geschickter apotecker, darunter allzeit der senior ... seyn soll, fuͤrgenommen [werden]1602 CAustr. I 65Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- ordinarius, senior vnd andere doctores der juristen facultet in der vniuersitet Leipziegk1611 DTexte 70, 3 S. 175
- P., schöffenrat und senior zu G.1627 FriedbergGBl. 14 (1939/42) 185
- sollen die neuerwehlte rentmeistere fur herren burgermeisteren und senioren in beisein zwein gemeindsfreunden den rentmeister-aid ablegen1728 NeußWQ. 333Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
- [der schoͤppenstuhl zu Leipzig bestehet aus 8 personen,] wobey ... einer das mit dem vorsitz und einigen anderen vorzuͤgen und emolumentis verknuͤpfte praedicat senior fuͤhret1732 Wabst,JustizSachs. 293
- wenn ganzen gemeinen oder vielen interessenten ein eid ... auferleget wird, hat es ... dabey sein bewenden, daß zwey oder drey senioren in ihre und zugleich der sach-verwandten seele den eid abschwörenum 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 56 § 11
III
wie Lehnsherr (I)
- weil dazumal das wort senior soviel geheissen als ein herrschafts- oder lehen-besitzer1668 Fugger,Ehrensp. 268Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- in gesezzen und urkunden wird er [lehnsherr] dominus directus, auch nur dominus, patronus, senior, herr, lehnsherr, lehngeber etc. genannt1793 Scheidemantel,Repert. III 226
IV
einer der älteren Verwandten
- das keyserliche recht gibt den nehesten alten vnd seniorn die macht, das sie nach anzahl der vbertrettung die iungen straffen moͤgen1586 Schwartzkopf,DiffIur. Y vvVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit