Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Seniorat

Seniorat

, m., n.


I im Erbrecht: Erbfolgeordnung, bei der das Erbe an den ältesten Mann der Gesamtfamilie fällt, auch wenn er einer jüngeren Linie angehört; iU. zu Majorat (I) und Primogenitur 
  • daß sothaner seniorat als eine fundamental verfassung unsers fuͤrstlichen hauses [Anhalt] ... gebuͤhrlich respectiret ... werden soll
    1635 Lünig,RA. X 2 S. 235
  • [daß] auf mein absteigende manns-lineam, nach solchen aber auf meines brudern J. ... auch mannigliche eheliche descendenten ein bestaͤndiges majorat, oder vielmehr in effectu seniorat solcher gestalten verordnet, daß allezeit der aeltiste aus meinen soͤhnen solches majorat geniessen und einer dem andern succedirn solle
    1700 Lünig,CJFeud. II 381
  • der majorat begreift drei gattungen unter sich, ... nemlich 1) die primogenitur, oder das recht der erstgeburt in eigentlicher bedeutung ... 2) den eigentlichen majorat ... und 3) den seniorat, die senioratsfolge
    1788 Schnaubert,ErläutLehnR. 489
  • [Übschr.:] von senioraten 
    1794 PreußALR. II 4 § 135
  • bei dem majorate oder seniorate entscheidet das physische alter ohne rücksicht auf vorzug der linie oder gradesnähe
    1804 Gönner,StaatsR. 354
  • das seniorat beruhet lediglich auf dem vorzuge des alters ohne einiger ruͤcksicht auf die naͤhe des grades oder der linie, sondern der den jahren nach aͤlteste der familie folgt bloß wegen der fruͤheren geburt
    1811 Heinke,NÖLehenR. I 247
  • das fideicommiß ist ... entweder eine primogenitur oder ein majorat oder ein seniorat; je nachdem der stifter desselben die nachfolge entweder dem erstgebornen aus der aͤltern linie oder dem naͤchsten aus der familie dem grade nach ... oder ... dem aelteren aus der familie zugedacht hat
    1811 ÖstABGB. § 619
II Familienstammgut, insb. Fideikommißgut oder Lehnsgut (I), das dem Seniorat (I) unterliegt
  • in dem herkommen des ganzen reiches [ist] gegruͤndet, daß alle ... lehen-ruͤhrige erb-aemter, die ganze geschlechter angehen, ihrer natur nach unzertheilig und dem seniorat einverleibet sind
    1762 Cramer,Neb. 30 S. 88
  • auf seniorate haben alle männliche nachkommen des stifters anspruch
    1794 PreußALR. II 4 § 136
III Amt, Institution eines Seniors (II) 
  • aldusser ... artikel ... hebben wy ... senior unde gantze convent der vorscreven congregacien dussen beyden parten ... versegelt myt unses senioratus ingesegel
    1481 HildeshBrüder 179
  • daß der C. ... die zum seniorat gehoͤrige praͤbende schon wirklich possediret
    1731 Hempel,JurLex. VI 1323
  • die hohe capituls-aemter seynd die probstey, dechaney, seniorat, custodie, officialey und cantorat
    1740 Moser,StaatsrHochstKonstanz 121
  • 1699, als hauptpastor der kirche st. Nikolai ... erhielt er das stadische seniorat, a. 1713 von der koͤnigl. daͤhnischen regierung das konsistorialraths-amt
    J.H. Pratje (Hg.), Herzogthümer Bremen und Verden - Verm. Abh. IV (Bremen 1760) 383
  • das seniorat war ... den 23sten april a. 1732 offen gekommen. man gedachte es zwar zu demmahle dem besonders verdienten mag. W.P., derozeitigen haupt-pastor der kirche st. Nikolai, anzuvertrauen, wenn es die hiesige ordnungsmaͤßige verfaßung ... zugelaßen haͤtte
    J.H. Pratje (Hg.), Herzogthümer Bremen und Verden - Verm. Abh. IV (Bremen 1760) 393
IV Kollegium aus Senioren (II) 
  • zu vermeidung aller præcedenz-strittigkeiten [hat] das seniorat der obristen ... die vorhand in marchen und kriegs-diensten zu nehmen
    1682 Moser,StaatsR. 30 S. 350
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