Sensal, m.

(vereidigter) Makler (I 1) für Handels- und Wechselgeschäfte
  • sollen diejenigen, welche zu geschwornen senzalen und mäcklern angenommen worden, eines gutten lebenß und wandelß sich befleißen ..., den kaufleuten treulich dienen
    1670 ZSchles. 33 (1899) 383
  • vor einläutung des markteß ... sollen die senzales und mäckler ... nicht gestatten, daß frembde mit frembden handeln
    1670 ZSchles. 33 (1899) 383
  • zu ... vermeidung betrugs sollen vier ordentlich geschworne maͤckler oder sensalen, so durch hiesige banquiers und kaufleute ... zu erwaͤhlen, bestellet werden
    1717 Wien/Siegel,CJCamb. I 162 Faksimile
  • sensal: ... mäckler der kaufleute
    1780 Adelung IV 437 Faksimile
  • von einem wechselmäkler und sensal wird ... erfordert, daß er sich eine genaue kenntniß aller im handel vorkommenden münzsorten ... und des wechselrechts erworben habe
    1794 PreußALR. II 8 § 1317
  • courtage oder sensarie ist die belohnung, welche auf großen handelsplaͤtzen oͤffentlich bestellte maͤckler oder sensale fuͤr die betreibung des wechselgeschaͤfts erhalten
    1801 RepRecht VI 68 Faksimile