Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): sentenzionieren

sentenzionieren

, v.

wie sentenzieren 
  • [gerichts raͤthe sollen] vleissig angehoͤret [werden] ... was recht vnd billich sententioniret vnd vrtheils weise ... verfasset wuͤrde
    PreußHofGO. 1578 Tit. 14 § 11
  • auff das sich aber niemands zubefahren habe, als wuͤrden die rethe, welche vorhin vber der sachen gesessen, vngerne wider jr voriges vrtheil sententioniren oder sprechen
    PreußHofGO. 1578 Tit. 14 § 11
  • dieses kaysers exempell sollen alle ... richter nachfolgen, vnnd da sie es theten, würden sie auch bißweylen mit ihrem sententioniren desto beßer bestehen
    1628 Apel,Collect. 135
  • wenn gemeinden fuͤr ihre herrschaft entweder als selbst- oder mitverkaͤufer sich obligiret, [ist] jederzeit gegen dieselbe sententioniret worden
    1755 Cramer,Opuscula III 466