Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Separatbrüchte

Separatbrüchte

, f.

gesondert eingenommene Strafgebühr; iU. zur Samtbrüchte 
  • eß sollen aber die beambte so wohl alß der stadt-magistrat jeder zeit ... gehalten seyn, einander die von sothaner liquid-machung so wohl als schlichtung jetztgemeldter separat-brüchten gehaltene protocolla acht tage vor dem hierunter zu schlichtung der sambt-brüchten bemeldten tage zu communiciren, jedoch zu keinem andern ende, dan nur daraus zu sehen, ob darunter einige casus seyn, welcher zu denen sambt-brüchten gehörig
    1691 LippstadtStR. 52