Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Separatbrüchte
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separat
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, f.
gesondert eingenommene Strafgebühr; iU. zur Samtbrüchte
- eß sollen aber die beambte so wohl alß der stadt-magistrat jeder zeit ... gehalten seyn, einander die von sothaner liquid-machung so wohl als schlichtung jetztgemeldter separat-brüchten gehaltene protocolla acht tage vor dem hierunter zu schlichtung der sambt-brüchten bemeldten tage zu communiciren, jedoch zu keinem andern ende, dan nur daraus zu sehen, ob darunter einige casus seyn, welcher zu denen sambt-brüchten gehörig1691 LippstadtStR. 52Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Landesbibliothek Münster