Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Separation

Separation

, f.

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I Neuaufteilung von Grundstücken (zur Flurbereinigung)
  • ein jeder, welcher bey der speciellen separation alte toftgründe mit der einfriedigung ... erhalten hat, muß auf die ausrückung des zaunes in der grenze so wenig bestehen, als sich seines ochsenganges zu einigem weiter als zur instandehaltung seines zaunes sich bedienen
    1786 SchleswDorfO. 491
  • kann er von diesem ochsengange nur insoweit gebrauch machen, als es die separation seines zaunes nothwendig erfordert
    1786 SchleswDorfO. 495
  • die eingezäunten wege oder redder müßen ihre breite, in welcher sie bey der separation ausgelegt worden, unverändert behalten
    1802 SchleswDorfO. 803
II institutionelle Trennung; Aufteilung von Zuständigkeiten und Rechten; insb. im kirchlichen und gewerblichen Bereich
  • umb zu vorkomen in künftigen ziten solchen ... presten, schaden und sumnis, so ... in dem gemelten kirspiel Ulme .... geschehen ist, [soll man] eine separation der gemelten zweier kirspiel [Ulm und Renchen] machen und beteidingen lassen
    1463 FreibDiözArch. 15 (1882) 304
  • ohne eine nutzliche separation unserer erzbischofflichen, gaistlichen und dan unserer landsfurstlichen, weltlichen obrigkeit und beider ... zugehörigen rechten ... [verschwinden] unsere geistliche rechten nach und nach
    um 1616 Bremen/Sehling,EvKO. VII 1 S. 33
  • solle auch nicht verstattet werden, daß jemand auff zweyen haͤusern zugleich zwey gewerber oder burgerliche handlungen, so dieser separation und gewerb-abtheilung zugegen seynd, treiben moͤge
    1701 CAustr. I 240
  • zu vorhabender introducirung einer durchgehenden proportionirten gleichheit unter der burgerschafft ... [wurde] fuͤr ... gut befunden, auch allerseits von denen nachgesetzten stellen eingerathenen separation und abtheilung der burgerl. gewerben darumben nicht wohl fort zukommen, und darmit ein bestaͤndiges zumachen
    1701 CAustr. I 239
  • separation der publiquen und privatgeschaften in Schlesien
    1750 Kretschmayr-Walter II 307
III Ehescheidung; eherechtliche Trennung (von Tisch und Bett)
  • wa aber das klagend ehegemaͤcht, so die scheidung begert, ... auch deß ehebruchs schuldhafft vnnd vberwisen wuͤrde, alßdann soll zwischen diesen beeden ehegemaͤchten kein scheidung oder separation erkandt ... werden
    BadLR. 1622 III 11, 4
  • wird unter catholischen ehegatten auf eine beständige separation von tisch und bette erkannt: so hat dieses alle bürgerlichen wirkungen einer gänzlichen ehescheidung
    1794 PreußALR. II 1 § 734
IV Güterteilung; Erbteilung
  • so aber der mann ... ohn sein ehelich weyb handelte, so [sollen] ... deß weybs guͤter ... fuͤr deß manns schulden nicht ... verhafft seyn, doch, daß sie, im fall da vbermaͤssige schulden vorhanden, die obgemeldte mittel der renuntiation vnd separation bey rechter zeyt gebrauche
    FrankfRef. 1578 III 7 § 18
  • da aber den pflögkindern ... oder erben in sollichen raitungen ain seperätion oder abthailung gemacht wurde, ain richter ... fir die abthailung ... 24 kr.
    1638 Tirol/ÖW. XVII 318
  • es wäre dan das der erb die erbschaft mit andern seinen haab und güetern dermassen vermischt, das die absönderung nit mehr füeglich beschehen könte, ... in solchen fällen solle die separation verrer nit statt haben
    1654 NÖLO. II 23 § 26
  • hätte jemand ein gut in öffentlicher feilbietung gekauft, das kauf­geld aber ... nicht bezahlet, so bleibet das gut ... für den rückstand des kauf­geldes denen schuldnern des verkäufers haften, und diese ... können auch auf die separation von des käufers übrigen vermögen dringen
    1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 64 § 66
  • rechtswohlthat der separation des vermögens des erben und erblassers bey concursen
    1794 PreußALR. I 16 § 499
V
freiwillige Nutzungs- und Ertragsteilung
bdv.: Mutschar
  • das ... in der separation oder mutscherung [der Lehen] ... ausdruglich vorbehalten were, das alle lehen ein samptlehen sein ... solten und sie also keine erbliche division oder todttheylung gethan
    16. Jh. ZHessG.2 17 (1892) 71
VI Unterschied, Abweichung
  • dat die getuygen zijn geheeten singulaer te zijn, als heur getuygenissen uuyter diversiteyt ende verscheydenheyt der fayten, separacie ontvangen, ende dese separacie ende diversiteyt mogen zij ontfangen ende dairaf geredargueert wordden in allen x de predicamenten
    1496 CoutBrab. II 2 S. 107
  • damit derjenig, so sich des uberstimmens befaret, nit bald in principio sich seiner meynung bloßgebe, sondern zuvor die andern explorire und etwa zu der ersten und andern umbfrag auff diß oder ein anders dem nachfolgenden zu fallen ursach gebe, oder wohin er sieht, das merer incliniren, durch etwa eine qualitet eine separation in votis zu machen
    1577 RTTraktat(Rauch) 63
VII Auflösung (einer Handelsgesellschaft)
  • dafern in ihrer handlungs-gemeinschaft eine separation ... vorgienge, [sollen] die, so darinnen interessirt, solches ... in dem ragionen-buch mit eigenhändiger subscription bescheinen
    1719 BaselRQ. I 2 S. 857
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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