Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sequelle

Sequelle

, f., Sequel, f., n.?


I Folge, Konsequenz
  • daß sie [praesident und assessores des reichs-cammer-gerichts] an allem dem unheil und boͤsen sequelen, welche hieraus entspringen moͤchten, unschuldig seyn
    1704 Faber,Staatskanzlei IX 155
  • die lamentationes unserer troupen, deren untergang und desertion continuiret, und wan khein remedium zu hoffen ist, so seynd die sequellen vor sich selbsten leicht zu erachten
    1708 ArchÖG. 16 (1856) 79
  • so ist doch gewiss dass bey einen hoff derley verwirungen grose vngelegenheiten machen vndt einige sequellen nach ziehen
    1711 ArchÖG. 16 (1856) 184
  • damit ... die unnoͤthige theuerung und hieraus nebst andren schaͤdlichen sequelen entstehende eisensteigerung hingegen abgehindert werden moͤge
    1748 CAustr. V 373
  • [kirchenkapitalien:] wollen wir zu abwendung verstandener schaͤdlichen sequelen und zu aufnahm der gottshaͤuser folgende normam ... resolvirt haben
    1756 KurpfSamml. II 1058
II Zusatzbestimmung, nachträgliche Regelung, Ergänzung
  • welche undter uns ader berurten stenden ... das anders in den heuptpuncten, anhengen ader nottigen sequelen zu halten befunden ... dem ader denselbigen wollen wir in solcher lere weder anhengen noch beystendig sein
    1532 RTA.JR. X 1273
  • diese substitutio vnnd nacherbsatzung ist ein anhang vnd sequel deß vaͤtterlichen testaments, also wann deß vatters testament nicht gilt, daß auch die substitutio von vnwirden ist
    1587 Bemel,TraktTestam. 74
III Gefolge, Gefolgschaft
  • so ist der hoff undt churfürst mitt seiner sequelle nun wider zu Hannover
    1706 BiblLitV. 88 S. 496
IV Nachahmerschaft
  • gestalt wir solche grosse uebelthat [des auffruhrs] der hochergerlichen seqvel halben keines weges ungestraffet passieren lassen können
    1623 Schöttgen-Kreysig II 360