Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1Sequester

1Sequester

, m.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
Treuhänder; Verwahrer eines sequestrierten Gegenstands, Verwalter einer sequestrierten Liegenschaft
  • sequester ist der, der von des richters heissen vnd gebotten oder der parthey willen die habe innhelt
    1436 (ed. 1516) Klagsp.(Brant) 111r
  • sequester, trawenhender, oder wie man jn sunst nennen moͤcht, ist der hinder welchen die guͤter, deren halben sich die parteien berechten, hinderlegt werden, dieselbigen biß zu eroͤrterung vnd endtschafft der sachen in seiner gewarsam zuhalten, vnd demnach der obligenden vnd gewinnenden parteien zůzustellen
    1536 Gobler,GerProz. 5r
  • ain yeder sequester, das ist der hinder den etwas gelegt wirdet
    1544 Perneder,Inst. 86r
  • frembde haab und güetter, welche dem testierer nit aigenthumblich, sonder nur als gewestem curatorn, gerhaben, sequestern oder behaltnusweis vertraut gewest
    1616/29 OÖLTfl.(Strätz) IV 22 § 8
  • sequester: ein schiedsmann, ... welcher ein gut, weßwegen man streitet, verwahrlich zu sich nimmt
    1753 Oberländer 643
unter Ausschluss der Schreibform(en):
unter Ausschluss der Schreibform(en):