Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1Sequester
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Separatbrüchte
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Separation
Separationsurteil
Separatist
Separattraktat
separieren
Separierung
Sepultur
Sequelle
1Sequester
, m.
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Treuhänder; Verwahrer eines sequestrierten Gegenstands, Verwalter einer sequestrierten Liegenschaft
- sequester ist der, der von des richters heissen vnd gebotten oder der parthey willen die habe innhelt1436 (ed. 1516) Klagsp.(Brant) 111rFaksimile - in DRQEdit
- sequester, trawenhender, oder wie man jn sunst nennen moͤcht, ist der hinder welchen die guͤter, deren halben sich die parteien berechten, hinderlegt werden, dieselbigen biß zu eroͤrterung vnd endtschafft der sachen in seiner gewarsam zuhalten, vnd demnach der obligenden vnd gewinnenden parteien zůzustellen1536 Gobler,GerProz. 5rVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- ain yeder sequester, das ist der hinder den etwas gelegt wirdet1544 Perneder,Inst. 86rVolltext (und Faksimile), Ausgabe von 1544 - in DRQEdit
- frembde haab und güetter, welche dem testierer nit aigenthumblich, sonder nur als gewestem curatorn, gerhaben, sequestern oder behaltnusweis vertraut gewest1616/29 OÖLTfl.(Strätz) IV 22 § 8
- sequester: ein schiedsmann, ... welcher ein gut, weßwegen man streitet, verwahrlich zu sich nimmt1753 Oberländer 643Faksimile - in Google Books