Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sesselträger

Sesselträger

, m.

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jmd., der berufsmäßig mit einem Sessel (II) Personen befördert, Sänftenträger; oft amtl. privilegiert oder in höfischen Diensten
vgl. Karrer
  • es ist auch den sesselträgern und den todtengrebeln ernstlich bevolchen ... alle befleckte und abgestorbne nit mer ... durch die stat ... in das brechhaus und gottesacker [zu] tragen
    1563 AugsbChr. VIII 455
  • in die vierte class setzen wir die falckner, jaͤger, gehoͤg- und feld-bereitter, capell-diener, hof-sattler, sesseltrager, thorsteher
    1671 CAustr. II 156
  • [Titel:] verhaltungs-reglement vor die sessel-träger in der freyer reichs-stadt Cöllen [um 1700]
  • die sessel-trager [haben] ... dieser satzung stricte nach zu leben
    1703 JbWien 8 (1949/50) 96
  • wobei in specie die fuhrleuth und kutschirer erinnert, befelcht und gewarnet werden, ... wohe die geringste gefahr zum anstoßen oder zum beschädigen sein könnte, bei zeithen von selbsten, und absonderlich auff der sässelsträger zuruffe ... so lange still zu halten, bis die sesseln mit ihren trägern und leuthen völlig vorüber
    1716 ZDKulturg.2 4 (1875) 189
  • wenn sich auswaͤrtige fuͤrsten ... im trag-sessel tragen lassen, so sind ihre sessel-traͤger mit ihren libereyen bekleidet
    1719 Lünig,TheatrCerem. I 320
  • es sollen ... solche trag-sessel sambt denen dazu gehoͤrigen sessel-traͤgern, an verschiedenen orten der stadt ... bey tag und wenigstens an zweyen orten ... bey nacht, und sowohl sonn- und fest- als werck-tage, ohnaufhoͤrlich zu des publici diensten parat stehen
    1741 SammlVerordnFrankf. V 1116