Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Session
Artikel davor:
Sesselherr
Sesselpredigt
Sesselschreiber
Sesselträger
Seßgerechtigkeit
Seßgut
seßhaft
seßhaftig
Seßhaus
Seßhof
Session
, f.
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I
Sitz in einer beratenden oder beschließenden Versammlung, formelhaft: Session und Stimme (stimmberechtigte) Vertretung, Mitgliedschaft; auch: Sitzgelegenheit, Stuhl, insb. in einer Kirche
vgl.
Sessionssache
- [Titel:] svmma vnd inhalt aller vndergebner acten vnnd darauff gestellter rathschlaͤg der erbaren frey vnd reichstaͤtt session, stand vnd stimm belangende [um 1547]
- [im cor der kirchen] sind ir kön. mt. und dem hertzogen von Bayren ire sessiones mit guldin und schönen tuechern zugericht1562 AugsbChr. VIII 241
- sollen solche unsere prelaten ... neben unserer landschaft auf den landtagen ihre session und stimm, wie von alters herkommen, als unsers fürstenthumbs einverleibte glieder behaltenWolfenbüttelKO.(1569) 257Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- bey dem heil. ampt aber seindt neben der khay. maj., so zu einganng des cohrs, auff der rechten seytten, nitt ferr von dem hochen althar ire session under einem von gulden stuckh zubereiteten himmell gehabt, verbliben der churfürst von M.1582 RTTraktat(Rauch) 98Faksimile (ca. 122 KB)
- [die Städte haben] hinder des maintzischen und anderer churfürsten secretarien tisch ihr besondere bänck ... und sessiones1582 RTTraktat(Rauch) 117Faksimile (ca. 122 KB)
- derohalben er [anwaldt] auch seinen respect ... allain auf ihne landtshaubtman haben und, da der landtshaubtman selben bey der stell und ambt ist, weder session, stimen noch zuetritt in die landtsrecht [haben]1616/29 OÖLTfl.(Strätz) I 5 § 2
- daß obvermeldte fuͤrsten ... bey kuͤnfftigem reichs-tag zur session und stimm wuͤrcklich gelassen werden sollen1641 RAbsch. III 566Faksimile (ca. 114 KB)
- soll ein jeder [Regierungsrat] seine session in unserer ratsstuben und sonsten, nachdem er lange in unserer regierung gesessen, haben und behalten1642 Pischel,VerwWeimar I 268
- daß aber ye zu zeiten die stett kein session oder sitz gehabt, das ist, daß sie in den reichsversammlungen nit geseßen, sonder etwann gestanden sein, ist nit vrsach, daß sie von recht vnd gebrauch wegen kein session haben solten1698 Datt 807Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
II
(verbindliche) Sitzordnung; Rangfolge in einer Versammlung bzw. im Reich
bdv.:
Sessionsordnung
- der räth session: ... wan einer vnserer räth obgemelte rathspflicht vnd aid gethan, daß er alsdan in vnsern rath ... nach gelegenheit seines standes, alters, geschicklichkeit, herkommens und ansehens gesetzt1525 AmbergKzlO. 20Faksimile (ca. 146 KB)
- ob einige irrung zwischen etlichen staͤnden der session halben, waͤre, so soll doch die session, wie die gehalten wird, keinem theil an seinem rechten nachtheilig seyn1544 RAbsch. II 500Faksimile (ca. 110 KB)
- sollen die churfürsten, geistlich und weltlich, fürsten, prelaten, graffen und stedt auf des ertzbischoffs zu Meyntz ertzcantzlers erfordern sie und die ihren, also nach ordnung ihrer session im reych, auf ihr kosten erscheynen1555 RKGO.(Laufs) I 50 § 1
- [Vergleich:] daß die drey herrn capitularen ... sollen sein restituirt zu allen ihren hebungen, session vnd stande im capitul, vnd was ihnen mehr gebueret1579 HambGSamml. VIII 265Faksimile - digitalisiert vom Göttinger Digitalisierungszentrum (GDZ)
- solle auch, was die session betrifft, under baiden unsern als dem hofkriegs- und dem hofcammerpräsidenten in und ausser raths, ... in berathschlagungszusamenkunften ... derjenige, welcher ehender zu seinem presidentenambt und dienst angenumben und sein pflicht gelaistet haben würdet, dem andern alzeit vorgehen1616 Fellner-Kretschmayr II 405Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- die hertzogen sollen vor denen fürsten ihre session haben und dem alter nach sitzen, nach ihnen die fürsten, gleichermassen dem alter nach1627 BöhmLO. A 28Faksimile - digitalisiert vom Göttinger Digitalisierungszentrum (GDZ)
- daß sich die stett vnder inen, etwann der session, wie sie in der ordnung nach einander sizen solten, nit veraynen haben muͤgen1698 Datt 807Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
III
Sitzung, Versammlung, auch Sitzungsperiode; insb. eines Gerichts oder Rats
- das die herren da möchtind sitzen, so sy zesamen kemend und sy session hieltind1414/18 Ulr.v.Richental 31
- daz sie uf den fritag ein congregatzien und uf den samstag ein session haben woͤlten1439 RTA. XIV 218Faksimile - digitalisiert im Rahmen von Czech Medieval Sources online
- [Buchtitel: J. Stumpff,] des grossen gemeinen conciliums zů Costentz ... beschreybung, was taͤglich von einer session zů der andern in geistlichen und weltlichen sachen ... gehandlet ist [Zürich 1541]
- bey gehaltener session und dreyding [ist] gar niemand erschienen1651 SchlesDorfU. 103Faksimile - in Google Books
- straffen: denen jenigen an zu kuͤndigen ... so sich unbescheidentlich und wieder die vorbeschriebene ordnung der session bezeichen1698 ErmreuthGemO. 93
- [wan] daß erschöpfte urtel volzogen werten solle, so solle richter und rath auf offentlichem blaz bei dem branger die session haltenEnde 17. Jh. NÖsterr./ÖW. VIII 762Faksimile (ca. 47 KB)
- weil es auch noͤthig ist, daß bey unserem in den grafschaften aufgerichteten national-regiment alle klagen und zwistigkeiten ... ohne grosse weitlaͤuftigkeit eroͤrtert und geschlichtet ... so wollen wir allergnaͤdigst, daß bey gemeldtem unsern national-regiment ... jaͤhrlich zweymal ... in unserer stadt O., session gehalten werde1704 CCOldenb. V 105
- [an feyertagen wird] die session auf den naͤchst darauf folgenden tag zur beschleunigung der justiz verleget1724 WienUnivGO. § 1