Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Session

Session

, f.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:

I Sitz in einer beratenden oder beschließenden Versammlung, formelhaft: Session und Stimme (stimmberechtigte) Vertretung, Mitgliedschaft; auch: Sitzgelegenheit, Stuhl, insb. in einer Kirche
  • [Titel:] svmma vnd inhalt aller vndergebner acten vnnd darauff gestellter rathschlaͤg der erbaren frey vnd reichstaͤtt session, stand vnd stimm belangende [um 1547]
  • [im cor der kirchen] sind ir kön. mt. und dem hertzogen von Bayren ire sessiones mit guldin und schönen tuechern zugericht
    1562 AugsbChr. VIII 241
  • sollen solche unsere prelaten ... neben unserer landschaft auf den landtagen ihre session und stimm, wie von alters herkommen, als unsers fürstenthumbs einverleibte glieder behalten
    WolfenbüttelKO.(1569) 257
  • bey dem heil. ampt aber seindt neben der khay. maj., so zu einganng des cohrs, auff der rechten seytten, nitt ferr von dem hochen althar ire session under einem von gulden stuckh zubereiteten himmell gehabt, verbliben der churfürst von M.
    1582 RTTraktat(Rauch) 98
  • [die Städte haben] hinder des maintzischen und anderer churfürsten secretarien tisch ihr besondere bänck ... und sessiones 
    1582 RTTraktat(Rauch) 117
  • derohalben er [anwaldt] auch seinen respect ... allain auf ihne landtshaubtman haben und, da der landtshaubtman selben bey der stell und ambt ist, weder session, stimen noch zuetritt in die landtsrecht [haben]
    1616/29 OÖLTfl.(Strätz) I 5 § 2
  • daß obvermeldte fuͤrsten ... bey kuͤnfftigem reichs-tag zur session und stimm wuͤrcklich gelassen werden sollen
    1641 RAbsch. III 566
  • soll ein jeder [Regierungsrat] seine session in unserer ratsstuben und sonsten, nachdem er lange in unserer regierung gesessen, haben und behalten
    1642 Pischel,VerwWeimar I 268
  • daß aber ye zu zeiten die stett kein session oder sitz gehabt, das ist, daß sie in den reichsversammlungen nit geseßen, sonder etwann gestanden sein, ist nit vrsach, daß sie von recht vnd gebrauch wegen kein session haben solten
    1698 Datt 807
II (verbindliche) Sitzordnung; Rangfolge in einer Versammlung bzw. im Reich
  • der räth session: ... wan einer vnserer räth obgemelte rathspflicht vnd aid gethan, daß er alsdan in vnsern rath ... nach gelegenheit seines standes, alters, geschicklichkeit, herkommens und ansehens gesetzt
    1525 AmbergKzlO. 20
  • ob einige irrung zwischen etlichen staͤnden der session halben, waͤre, so soll doch die session, wie die gehalten wird, keinem theil an seinem rechten nachtheilig seyn
    1544 RAbsch. II 500
  • sollen die churfürsten, geistlich und weltlich, fürsten, prelaten, graffen und stedt auf des ertzbischoffs zu Meyntz ertzcantzlers erfordern sie und die ihren, also nach ordnung ihrer session im reych, auf ihr kosten erscheynen
    1555 RKGO.(Laufs) I 50 § 1
  • [Vergleich:] daß die drey herrn capitularen ... sollen sein restituirt zu allen ihren hebungen, session vnd stande im capitul, vnd was ihnen mehr gebueret
    1579 HambGSamml. VIII 265
  • solle auch, was die session betrifft, under baiden unsern als dem hofkriegs- und dem hofcammerpräsidenten in und ausser raths, ... in berathschlagungszusamenkunften ... derjenige, welcher ehender zu seinem presidentenambt und dienst angenumben und sein pflicht gelaistet haben würdet, dem andern alzeit vorgehen
    1616 Fellner-Kretschmayr II 405
  • die hertzogen sollen vor denen fürsten ihre session haben und dem alter nach sitzen, nach ihnen die fürsten, gleichermassen dem alter nach
    1627 BöhmLO. A 28
  • daß sich die stett vnder inen, etwann der session, wie sie in der ordnung nach einander sizen solten, nit veraynen haben muͤgen
    1698 Datt 807
III Sitzung, Versammlung, auch Sitzungsperiode; insb. eines Gerichts oder Rats
  • das die herren da möchtind sitzen, so sy zesamen kemend und sy session hieltind
    1414/18 Ulr.v.Richental 31
  • daz sie uf den fritag ein congregatzien und uf den samstag ein session haben woͤlten
    1439 RTA. XIV 218
  • [Buchtitel: J. Stumpff,] des grossen gemeinen conciliums zů Costentz ... beschreybung, was taͤglich von einer session zů der andern in geistlichen und weltlichen sachen ... gehandlet ist [Zürich 1541]
  • bey gehaltener session und dreyding [ist] gar niemand erschienen
    1651 SchlesDorfU. 103
  • straffen: denen jenigen an zu kuͤndigen ... so sich unbescheidentlich und wieder die vorbeschriebene ordnung der session bezeichen
    1698 ErmreuthGemO. 93
  • [wan] daß erschöpfte urtel volzogen werten solle, so solle richter und rath auf offentlichem blaz bei dem branger die session halten
    Ende 17. Jh. NÖsterr./ÖW. VIII 762
  • weil es auch noͤthig ist, daß bey unserem in den grafschaften aufgerichteten national-regiment alle klagen und zwistigkeiten ... ohne grosse weitlaͤuftigkeit eroͤrtert und geschlichtet ... so wollen wir allergnaͤdigst, daß bey gemeldtem unsern national-regiment ... jaͤhrlich zweymal ... in unserer stadt O., session gehalten werde
    1704 CCOldenb. V 105
  • [an feyertagen wird] die session auf den naͤchst darauf folgenden tag zur beschleunigung der justiz verleget
    1724 WienUnivGO. § 1
unter Ausschluss der Schreibform(en):
unter Ausschluss der Schreibform(en):