Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 2Sester
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, m.
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Feld- oder Weidegatter
zu
Eschtor
- [soll er die matten nießen, doch] zwen gatter alder sester daran habent ... vnd ein fuͤßpfad do durch1430 ZGO. 9 (1858) 380Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- hie sindt verzeychnet die sester, die man machen můß vndt in eeren han: ein sester yst gaͤgen dem Thannenmoß im oberdorff by der Lochmuly vndt einer gaͤgen D. vndt einer gaͤgen dem M., vndt sol den einen anfal machen der trager, den andern der lochmüller vnd die gmein den sester1554 ArgauLsch. I 411Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
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