Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Seten

Seten

, f.

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bestelltes Land
vgl. Landseten
  • gif mon gesiðcundne monnan adrife, fordrife þy botle, næs þære setene [wenn man einen Mann vom Gefolgsadel abzuziehen zwingt, mag man ihn vom Hof vertreiben, aber nicht von der (durch ihn) bestellten Flur] 
    688/94 (Hs. um 1100) Liebermann,AgsG. Ine 68
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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