Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): setzen
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, v.I sich/jn. hinsetzen; Platz nehmen (lassen); jm. einen Sitzplatz verschaffen, anweisen; jn. platzieren; ua. bei Gericht
II jn. (in ein Straf- oder Foltergerät) einspannen, darauf befestigen, festsetzen, ausstellen; jn. an ein Rad (II) flechten
III jn. (in ein Gefängnis uä.) einsperren; inhaftieren
IV jn. an einem Sitzplatz bewirten; iU. zum Straßenverkauf
V jn./etw. ansiedeln; sich niederlassen, seinen Wohnsitz nehmen (lassen); Zusätze wie mit Feuer und Flamme, haushäblich (II) uä. bezeichnen den eigenen Haushalt; sich hinter jn. setzen js. Hintersasse werden
VI jn. (in Besitz, Gewere usw.) einsetzen
VII jn. zu etw. bringen, (in einen best. rechtlichen Status, Rechtszustand, eine Situation, Lage) versetzen, begeben; sich in Schulden setzen sich verschulden
VIII jn./etw. (in einen Stand, Rang usw.) aufnehmen; jn. zu/in das Werk setzen jn. im Handwerk, in der Zunft zulassen
IX jn. einstellen, bei sich annehmen; zB. als Dienstbote, Lehrling
X jn. (in ein Amt, einen Posten, eine Funktion) einsetzen, berufen, bestellen; jn. ernennen; (ein Gericht, Gremium uä.) besetzen, einberufen, konstituieren
XII jn. von/aus etw. setzen jn. dessen entheben, davon ausschließen, jn. von etw. befreien; von Eltern: Kinder von sich setzen Kindern das Erbe ausbezahlen
XIII sich jm./etw. setzen bzw. (da)wider jn./etw. setzen sich jm./etw. widersetzen, verweigern; gegen etw. verstoßen, zuwiderhandeln; sich zur Wehr setzen sich wehren
XIV jn. unter jn./etw. setzen jn. jm./etw. unterstellen; jn. über jn./etw. setzen jn. jm./etw. vorsetzen
XVI jn. zu Recht setzen jn. einer Gerichtsbarkeit überantworten, gerichtlich belangen
XVII jn. zur Rede setzen jn. zur Rede stellen, von jm. Rechenschaft fordern; auch gerichtlich
XVIII (sich) mit jm. einigen, übereinkommen, verbünden
XIX etw. schlichten; (durch Schlichtung I) gütlich beilegen, abschließen, vergleichen; (ein Urteil) fällen, (Recht) sprechen
XX (eine Streitsache) zur Entscheidung/Schlichtung vorlegen, übergeben; jn. zur Entscheidung/Schlichtung anrufen, sich hierzu an jn. wenden; aus der Hand setzen einem anderen zur Streitklärung übergeben
XXI vor Gericht: eine Klage/Sache an jn./in js. Hand setzen (uä.) jn. als Vertreter mit der Klage/Prozessführung betrauen
XXII vor Gericht: (Klage, Argument, Beweis uä.) vorbringen, vortragen
XXIII etw. errichten, aufbauen, aufstellen, (an einen Ort) stellen, platzieren; ua. von Bauwerken, Grenzmarkierungen, Sühnekreuzen; in Rechtsgesten: (einen Spaten als Zeichen der Eigentumsentziehung auf einen Deichabschnitt) stecken, (eine abgeschlagene Hand zur Warnung sichtbar) anbringen; flüchtigen/freidigen Fuß setzen fliehen; auf etw./einen Fuß setzen auf etw. aufbauen, gründen
XXIV etw. einpflanzen; (eine Pflanzung) anlegen; (Land) bebauen, bestellen; bildlich auch: jn. eingraben
XXV (mit einem Schiff) auf Grund laufen, festsitzen
XXVI (ein Zeichen, Siegel I uä.) aufbringen, aufprägen, anbringen, aufdrücken; (Münzen) prägen, auch: als Nominal einführen
XXVII etw. aufschreiben, (in ein Register, Stadtbuch usw.) eintragen; in Geschrift/zu Buch (uä.) setzen schriftlich abfassen, dokumentieren
XXVIII etw. statuieren, gesetzlich verfügen, anordnen; (als Gesetzgeber, Rechtsetzer I) vorschreiben, bestimmen, regeln; häufig formelhaft zB. mit gebieten (I) und ordnen (II)
XXIX (ein Amt, eine Institution, Stiftung uä.) gründen, einrichten, schaffen; gesetzter Markt ordentlicher, regelmäßiger Markt
XXX (ein Testament) errichten; (testamentarisch, letztwillig) verfügen, vermachen; stiften
XXXI etw. (zB. im Preis, Wert, Maß, Umfang) festlegen, festsetzen, bestimmen; taxieren, veranschlagen; insb. im Zsh. mit dem heute sog. Setzrecht, wonach zur Auflösung zB. einer Erbengemeinschaft an einem unteilbaren Gut ein Mitberechtigter einen Preis vorschlägt und der andere wählen darf zwischen Summe und Gut; etw. zu/auf (ein) Geld setzen den Preis, Geldwert von etw. festlegen
XXXII (eine Abgabe) erheben; jn. besteuern, veranlagen; (öffentliche Ausgaben) umlegen; (eine Abgabe, Pflicht uä.) auferlegen, auflasten; etw. auf/an jn./etw. setzen jn./etw. mit etw. belasten, besteuern
XXXIII jn. mit etw. belasten, beschweren; auch in der Wendung: jm. etw. auf den Hals setzen
XXXIV (jm.) eine Zeit/einen Tag uä. setzen (jm.) eine Frist/einen Termin auferlegen, insb.: einen Gerichtstermin bestimmen, jn. vorladen
XXXVI jm. (Geld, Gut usw.) übergeben, übertragen, überlassen; ua. als Morgengabe; jn. aussteuern, versorgen
XXXVII etw. besetzen (II 1 b), in Besitz nehmen
XXXVIII etw. (zum Kauf, zur Miete) anbieten, feilbieten
XXXIX beim Glücksspiel: (den Einsatz) erlegen; um Geld spielen
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