Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Setzmann

Setzmann

, m., pl. auch Setzleute


I wie Schiedsmann (I 1), Schlichter (II) 
  • [formula compromissi, da zwo parteyen sich auff einen obmann und jeder theil auff zween schiedsmaͤnner angelobt:] gereden demnach ... dem allen, wie ... durch den obmann und setzleute laudirt und gesprochen wird, getrewlich nachzukommen
    Hörnigk,StellaNotar.3 II 427
  • videntur dici seß-leute pro setz-leute, vel quod arbitrio partium constituti, vel a pronuntiandi arbitrio
    1758 Haltaus 1683
II Taxator von Grundstücken
bdv.: Setzer (III)
  • ernennung und beeidigung einiger setzmänner in diesem amte [welche die taxation eines gehöftes ihrem besten wissen und verstande nach verrichten]
    1766 Sering,ErbrSchleswHolst. 94
III für vorbestimmte Setzjahre eingesetzter Bewirtschafter eines Hofgutes; idR. der Stiefvater des unmündigen Hoferben
  • setz-maͤnner sind solche leute, welche die mit kindern zuruͤckbleibenden witwen der hufener heirathen und die hufe bis zur erlangten majorennité des aͤltesten kindes, oder auf gewisse mit den vormuͤndern, unter approbation der obrigkeit stipulirte und gesetzte jahre, verwalten, sodann aber gegen genießung einer abnahme wieder abliefern
    1763 UrkNordReiche I 385
  • nach verfließung solcher setzjahre aber muß das gut dem muͤndigen erben ... uͤberliefert und die frau des abgehenden setzmannes ... zum lebenswierigen genusse einer landuͤblichen abnahme gelassen werden
    1766 SystSammlSchleswH. II 2 S. 639
  • setzjahre, auf welche sie [Bauernhöfe] einem andern als setzmanne uͤbertragen werden
    1796 SystSammlSchleswH. II 1 S. 130
unter Ausschluss der Schreibform(en):