Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Setzquart

Setzquart

, n.

ein Quart (I) Weins als Reichnis bei der Setzung (IV) 
  • wanne die gericht den wein setzen, ist der herr ihnen schuldig ein sester weins vor ein setzquart 
    16. Jh. LuxembW. 72