Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Setzschulze

Setzschulze

, m.

iU. zum Lehn- oder Erbschulzen nur für seine Amtszeit eingesetzter Gemeindevorsteher und Dorfrichter; idR. von der Herrschaft aus dem Kreise der Bauern bestimmt und durch Befreiuung von best. Lasten entschädigt
  • der schultze in R. ... ist ein bauer und nur ein setz-schultze, muß also gleich denen unterthanen den dienst verrichten
    1764 NCCPruss. III 476
  • die zum tode verurtheilte fünf arme sünder [wurden] von einem bauren-commando in empfang genommen, ... aus 12 cossäthen, ... 6 frey- und 7 setz-schultzen, aus dem eigenthum, imgleichen den beyden forst-bedienten
    1772 Stargard/BaltStud. 24 (1872) 217