Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Setzschulze
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, m.
iU. zum Lehn- oder Erbschulzen nur für seine Amtszeit eingesetzter Gemeindevorsteher und Dorfrichter; idR. von der Herrschaft aus dem Kreise der Bauern bestimmt und durch Befreiuung von best. Lasten entschädigt
bdv.:
Schultheiß (I 8)
- der schultze in R. ... ist ein bauer und nur ein setz-schultze, muß also gleich denen unterthanen den dienst verrichten1764 NCCPruss. III 476Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- die zum tode verurtheilte fünf arme sünder [wurden] von einem bauren-commando in empfang genommen, ... aus 12 cossäthen, ... 6 frey- und 7 setz-schultzen, aus dem eigenthum, imgleichen den beyden forst-bedienten1772 Stargard/BaltStud. 24 (1872) 217
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