Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Setzungsgeld
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, n.
wie Setzgeld (I)?
- gesetzte setzungs-gelder aber sollen die buͤrger ohne einige gebuͤhr einzunehmen schuldig seyn, doch daß solche verwaltung allemal unter den vermoͤgsamen umgehe1698 CCHolsat. III 1273Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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